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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Azubi unter Geringverdienergrenze

    Hallo Expertenteam,

    1. Frage: gehe ich Recht in der Annahme, dass ein Auszubildender, der mtl. nur 80 Euro verdient (keine Einmalzahlungen), also unter der Geringverdienergrenze verdient, mit der Beitragsgruppe 1111 zu melden ist, Personengruppenschlüssel 121 und alle Beiträge, also AN- und AG-Anteile allein zahlen muss?

    2. Frage:

    Wenn es einen Umschulungsvertrag für eine 24-monatige Umschulung gibt zum Kaufmann für Büromanagement nach Maßgabe der Ausbildungs- bzw. Umschulungsordnung bzw. der Umschulungsprüfungsregelung der IHK und der Verdienst mtl. ebenfalls unter der Geringverdienergrenze mit 100 Euro mtl. (keinerlei Einmalzahlungen) liegt, ist dieser Umschüler dann ebenfalls mit 1111, Personengruppenschlüssel 121 zu melden und trägt hier der Arbeitgeber ebenfalls die AN- und AG-Anteile alleine?

    Falls ich richtig liege, bestäigen Sie mir dies bitte kurz und falls ich falsch liege, teilen Sie mir bitte kurz mit, wie sie richtig zu melden sind und mit welchen Personengruppenschlüssel und wie die Beitragstragung ist. Vielen lieben Dank.

  • 02
    RE: Azubi unter Geringverdienergrenze

    Hallo Herr Becker,
     
    zunächst einmal möchten wir Sie darüber informieren, dass mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 01.01.2020 durch Einführung einer Mindestausbildungsvergütung eine wesentliche Änderung ins Gesetz aufgenommen wurde. Daher erachten wir es als sinnvoll, im Vorfeld zu klären, inwieweit in Ihren beiden Fällen die Zahlung einer Mindestausbildungsvergütung verpflichtend ist.
     
    Das Ergebnis hat hier entscheidende Bedeutung auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
     
    Unabhängig hiervon erhalten Sie zu Ihren beiden Fragen von uns die folgende Stellungnahme:  
     
    Auszubildende unterliegen unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringverdienergrenze unterschritten – sie beträgt bundesweit und für alle Versicherungszweige einheitlich 325,00 Euro im Monat – ist die betroffene Person mit dem Personengruppenschlüssel „121“ zu melden.
     
    Zu den Beschäftigten im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung, deren monatliches Arbeitsentgelt 325,00 Euro nicht übersteigt (hierzu gehören auch Umschüler, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird), trägt der Arbeitgeber für die einzelnen Sozialversicherungszweige den Sozialversicherungsbeitrag allein. In einem solchen Fall sind ebenfalls der Personengruppenschlüssel „121“ und der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ zu verwenden.

    Zu beachten ist hierbei, dass Umschulungsmaßnahmen sehr vielseitig und oft individuell auf die betroffene Person zugeschnitten sind. Daher ergeben sich in der Praxis möglicherweise sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Beurteilungen. Aus diesem Grund ist in einem solchen Fall eine schriftliche Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse (unter anderem unter Vorlage der entsprechenden Umschulungsvereinbarung) zur Beurteilung des konkreten Einzelfalls anzuraten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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