Expertenforum - AVdual

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  • 01
    AVdual

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir beschäftigen einen Praktikanten im Rahmen des seit 01.08.2023 existierenden AVdual (https://www.uebergangschuleberuf-bw.de/bausteine/ausbildungsvorbereitung-dual).

    Gemäß Praktikumvertrages arbeitet der Praktikant 1 Arbeitstage pro Woche. Ferienzeiten sind vom Praktikum ausgenommen. Grundsätzlich erhält der Praktikant von uns hierfür keine Vergütung.


    Neben bzw. zusätzlich zum Praktikum AVdual wird die Person nun jedoch einmalig in den Ferien 2 Wochen gegen Entgelt bei uns arbeiten. Ist dies über eine kurzfristige Beschäftigung möglich (insbesondere unter dem Aspekt der Berufsmäßigkeit)? Falls nicht: Wie ist die Person dann sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

  • 02
    RE: AVdual

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit gegeben ist.
     Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und das Entgelt mehr als 556 Euro im Monat beträgt.
     
    Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht unter anderem einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist.
     
    Personen, die das Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundschuljahr oder eine Fachoberschule besuchen, befinden sich in einer der Schulausbildung vergleichbaren Schulzeit. Hier ist grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung möglich, sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen. Wichtig in Ihrem Fall ist, dass die kurzfristige Beschäftigung strikt von der Praktikumstätigkeit getrennt ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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