Guten Tag,
seit 01.01.2025 besteht die Verpflichtung zum maschinellen Abruf der Versicherungsnummer.
Seit dem sind wir mit zwei Konstellationen konfrontiert, bei denen der Prozess für uns nicht eindeutig erscheint:
1. Ein Eintritt zum 01.02.2025 - unser Abrechnungslauf ist Mitte Februar für den Abrechnungsmonat Februar. Nun kann es aufgrund verspäteter Anlage eines Eintritts in unserem Abrechnungsprogramm - hier konkret zum 01.02.2025 - passieren, dass die Eintrittsmaßnahme erst einen Tag vor Abrechnungsschluss (hier Mitte Februar) erfasst wird und es erst an diesem Tag zur Anfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle kommt. Eine maschinelle Rückmeldung der RV-Nr. ist in diesem Fall pünktlich zur ersten Abrechnung nicht bekannt. Dies hat zur Folge, dass die DEÜV-Anmeldung ohne RV-Nr. an die Einzugsstelle übermittelt wird. Im Nachgang wird die RV-Nr. maschinell zurück gemeldet. Eine Korrektur der DEÜV-Anmeldung mit unter Angabe der RV-Nr. erfolgt arbeitgeberseitig bzw. systemseitig nicht. Darunter fallen auch Konstellationen, bei denen wir von der DRV über mehrere Tage hinweg keine Rückmeldung zu unserer Anfrage erhalten.
Muss die DEÜV-Anmeldung in diesen Fällen manuell über das SV-Meldeportal korrigiert werden?
2. Es kann vorkommen dass wir auf Anfrage die Rückmeldung "VAV kein Ergebnis" erhalten.
Der Wert gibt an, dass die Abfrage der Sozialversicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) kein Ergebnis liefern konnte. Möglicherweise wurde für den Personalfall noch keine Sozialversicherungsnummer vergeben. Die Neuvergabe erfolgt dann im Zuge unserer DEÜV-Anmeldung. Auch in diesem Fall stellt sich uns die Frage ob wir als Arbeitgeber die DEÜV-Anmeldung ab Vorlage der RV-Nr. manuell über das SV-Meldeportal unter Angabe der RV-Nr. korrigieren müssten?
Vielen Dank.