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  • 01
    Auszahlung Zuschläge nach Austritt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe einen Mitarbeiter der zum 31.12.2025 ausgeschieden ist. Bei uns im Hause werden die Zuschläge immer 2 Monate später ausbezahlt. Ich muss die Zuschläge jetzt dem Dezember zuordnen. Muss ich da der Mitarbeiter ausgeschieden ist eine Anmeldung mit Steuerklasse 6 machen, da die Lohnsteuerbescheinigung bereits im Januar erstellt wurde.? Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Auszahlung Zuschläge nach Austritt

    Unser Lohnprogramm hinterlegt nach einem Austritt automatisch die Steuerklasse 6.

     

  • 03
    RE: Auszahlung Zuschläge nach Austritt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu Ihrer Anfrage vom 11. Februar: Die Beträge gelten nach § 39b Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 EStG als sonstiger Bezug, der gemäß § 38a Abs. 1 Satz 3 mit Zufluss besteuert wird, also nach den ELStAM des Auszahlungsmonats (Februar 2026).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 04
    RE: Auszahlung Zuschläge nach Austritt

    Muss in so einem Fall zwingend eine ELSTAM Anmeldung bzw. Abmeldung im Zuflussmonat erfolgen, obwohl das Programm automatisch Steuerklasse 6 berücksichtigt. Vielen Dank.

  • 05
    RE: Auszahlung Zuschläge nach Austritt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    gemäß § 39e Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind die ELStAM anzuwenden, bis der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des Dienstverhältnisses mitteilt. Ein erneuter Abruf der ELStAM wird in § 39e Abs. 4 Satz 2 vom Arbeitgeber nur "bei Beginn des Dienstverhältnisses" gefordert.


    Die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ist deshalb steuerrechtlich in Fällen der Nachzahlung zulässig. Arbeitsrechtlich könnte hierin allerdings eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer liegen, wenn bei Abruf der ELStAM geringere Steuerabzüge vorzunehmen wären (dem Arbeitnehmer durch Einbehalt höherer Lohnsteuer bis zur Rückerstattung im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung finanzielle Schäden entstehen).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 06
    RE: Auszahlung Zuschläge nach Austritt

    Vielen Dank für die Rückmeldung. Also muss nicht zwingend eine ELSTAM Anmeldung bzw. Abmeldung als Nebenarbeitgeber erfolgen oder?

  • 07
    RE: Auszahlung Zuschläge nach Austritt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    steuerlich ist die ELStAM-Anmeldung nicht zwingend erforderlich. Es kann auch eine Abrechnung mit Lohnsteuerklasse 6 erfolgen.


    Wie erwähnt, könnten sich Pflichten zum ELStAM-Abruf und Verwendung einer günstigeren Lohnsteuerklasse arbeitsrechtlich ergeben. Dies vermögen nicht einzuschätzen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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