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  • 01
    Auszahlung Wertguthaben (Störfall)

    Guten Tag,


    meine Frage betrifft die Themen Sozialversicherung und Steuerrecht.


    Ein Mitarbeiter (Beschäftigter im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) ist leider Ende Dezember 2025 verstorben.

    Die Urlaubsabgeltung und die Vergütung für Mehrarbeit wurden im Januar 2026 für den Dezember 2025 bei dem Arbeitnehmer eingegeben und vor dem 20.01.2026 auf das hinterlegte Konto überwiesen. Somit erfolgte der Abzug der Lohnsteuer im Dezember 2025 und keine Nachversteuerung im Jahr 2026.

    Für die Auszahlung des Sterbegeldes nach § 23 Abs. 3 TVÖD-V haben wir die Ehefrau mit Steuerklasse VI, PGRS 920 und BGRS 0000 im Februar 2026 angemeldet.


    Gemäß § 46 Nr. 4 BT-V müssen Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst ein Wertguthaben ansparen. Beim Tod des Beschäftigten steht gemäß § 46 Nr. 4 Ziffer 4, Satz 7 BT-V der Anspruch auf das Wertguthaben, ohne den darin enthaltenen Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag, den Erben zu.

    Zwischenzeitlich liegt uns der Erbschein vor. Die Ehefrau und der Sohn sind je zur Hälfte erbberechtigt. Wir sind nun unsicher, wie wir die Auszahlung richtig versteuern und verbeitragen.

    Sind für eine Auszahlung des Wertguthabens beide Erben in dem Monat der Auszahlung des Wertguthabens mit Steuerklasse VI anzumelden und PGRS 101 und BGRS 1111 oder wird die Auszahlung rückwirkend für den Dezember 2025 bei dem verstorbenen Mitarbeiter eingegeben und nach seinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert? Falls eine Eingabe beim Mitarbeiter erfolgen muss, wie ist das dann mit der Nachversteuerung? Erfolgt für den Januar nochmal eine ELStAM-Anmeldung, auch wenn er bereits im Dezember 2025 verstorben ist?


    Ein weiteres Problem ergibt sich mit der Auszahlung der anteiligen (Oktober bis Dezember 2025) leistungsorientierten Bezahlung (§ 18 TVÖD-V) im Dezember 2026. Diese wurde bei einem Sterbefall immer dem letzten Abrechnungsmonat des Beschäftigten zugeordnet. Bisher war es aber immer im laufenden Jahr. Hier besteht ja wieder das Problem mit der Nachversteuerung. Erfolgt dann im Dezember 2026 nochmals rückwirkend für Januar 2026 eine ELStAM-Anmeldung?


    Vielen Dank vorab für Ihre Hinweise

     

  • 02
    RE: Auszahlung Wertguthaben (Störfall)

    Hallo Lohnbüro KW,
     
    in unserer Stellungnahme werden wir zunächst auf die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Ihrer Anfrage eingehen.
     
    Bei Entgeltzahlungen über den Sterbemonat hinaus ist zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (z. B. ein Wertguthaben) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld) zu unterscheiden.
     
    Als Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten alle angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV. Lediglich dann, wenn das angesparte Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann, tritt ein „Störfall“ ein. Ein Störfall liegt u.a. vor, wenn das Entgeltguthaben wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird, weil es nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann. Dies trifft in der Regel auf die Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung oder Tod zu.
     
    Ein Entgeltguthaben, das nicht wie vereinbart verwendet wird, ist grundsätzlich weder als Einmalzahlung (§ 23a SGB IV) zu behandeln noch wird es rückwirkend der Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung, in der es erzielt worden ist, zugeordnet. Die Grundlagen für die Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben sind bereits in der Arbeitsphase zu bilden. Diese Werte sind die Basis für die Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens.
     
    Wie in einem solchen Fall die Verbeitragung - die abrechnungstechnisch über den verstorbenen Mitarbeiter erfolgt - im Entgeltabrechnungsprogramm zu hinterlegen ist, sollte ggf. mit dem zuständigen Softwareanbieter geklärt werden. 
     
    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben über die „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht“ vom 31.03.2009 entnehmen.
     
    Dagegen stellt die Gewährung eines „Sterbegeldes“, das jemand z. B. als Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers bezieht, für den Empfänger der Zahlung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, da es nicht als Gegenleistung für eine selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird. Ob das Sterbegeld ggf. als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob Hinterbliebenenleistungen gewährt werden und ob die empfangende Person gesetzlich krankenversichert ist. Zur weiteren Vorgehensweise empfiehlt sich, dies von der zuständigen Krankenkasse der Ehefrau des verstorbenen Mitarbeiters prüfen zu lassen. 
     
    Bezüglich Ihrer steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie dann eine Antwort aus dem Bereich Steuerrecht.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Auszahlung Wertguthaben (Störfall)

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nachfolgend dürfen wir Ihre Frage zunächst aus steuerlicher Sicht beantworten:


    1.

    Zunächst gilt für die Auszahlung des Wertguthabens, dass bei der steuerlichen Abrechnung beide Erben mit den individuellen ELStAM oder Steuerklasse VI zu berücksichtigen sind (keine rückwirkende Abrechnung beim verstorbenen Mitarbeiter für Dezember 2025).


    2.

    Gleiches gilt im Ergebnis für die Auszahlung der anteiligen leistungsorientierten Bezahlung. Dies ergibt sich aus LStR 29 B. 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 (Nachzahlung, die sich auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem Jahr der Zahlung enden).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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