Expertenforum - Auszahlung von Überstunden und Urlaubsabgeltung

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  • 01
    Auszahlung von Überstunden und Urlaubsabgeltung

    Folgende Fall ist abzurechnen.

    AN seit ist seit Mitte Februar 2024 aus der Lohnfortzahlung. Im April 2025 bekommt AN einen Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung, rückwirkend ab ab 01.03.2024. Der AN scheidet deshalb im Monat April 2025 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Es sind jetzt noch im April 2025 Überstunden und Urlaub abzugelten. Ist die Abgeltung dem Monat April 2025 zuzuordnen und bleibt SV-frei (Einmalzahlung Zuflussprinzip, keine SV-Tage) oder dem letzten Monat 02.2024 mit SV-Tagen 02.2024 und als SV-pflichtig abzurechnen?

  • 02
    RE: Auszahlung von Überstunden und Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,
     
    wird eine Rente wegen „voller Erwerbsminderung“ rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen. 

    In einem solchem Fall besteht Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Bei der Beitragsberechnung ist jedoch zu beachten, dass die Bezieher voller Erwerbsminderungsrenten keinen Anspruch auf Krankengeld haben und somit der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden ist (Beitragsgruppe 3). Außerdem führt der Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet demzufolge „3101“ (Personengruppenschlüssel „101“).
    Somit ist in Ihrem Fall zum 28.02.2024 eine Abmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ und zum 01.03.2024 eine Anmeldung mit dem Schlüssel „3101“ zu übermitteln.
     
    Einmalzahlungen (z.B. Urlaubsabgeltungen) werden grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung zugeordnet. Sofern im Kalenderjahr 2025 keine Sozialversicherungstage (SV-Tage) vorhanden sind und die Regelungen der Märzklausel keine Anwendung finden, ist die Urlaubsabgeltung Einmalzahlung beitragsfrei.
     
    Bei der Antwort auf Ihre Frage gehen wir davon aus, dass keine vertragliche Vereinbarung zu flexiblen Arbeitszeitmodellen (Gleitzeitregelung) geschlossen wurde.

    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstunden nicht um einen Einmalbezug, sondern um laufendes Arbeitsentgelt. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden die aus mehreren Monaten oder Jahren gesammelte Überstundenvergütungen jetzt ausbezahlt, so werden die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt. Überstunden „müssen“ letztlich immer in dem Monat verbeitragt werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht zulässig.
     
    Lediglich bei einer Auszahlung von Arbeitszeitguthaben (Gleitzeitregelung) bei flexiblen Arbeitszeitmodellen ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnis die Auszahlung als Einmalzahlung mit Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungsmonat möglich, auch wenn dieser nicht im laufenden Jahr der Auszahlung liegt.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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