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  • 01
    Auszahlung von Guthaben an Erben

    Sehr geehrte Experten,


    ich habe eine Frage zur Beitragsberechnung von Auszahlungen an Erben.

    Für eine verstorbene Mitarbeiterin waren noch Urlaubs-/Zeitguthaben auszuzahlen:

    Die Sozialversicherungsbeiträge wurden über die Merkmale der verstorbenen Mitarbeiterin berechnet und gemeldet.

    Die Auszahlung des (Rest-)Betrags und der Abzug von Lohnsteuer wurde über den Erben vorgenommen.

    Dazu wurde für den Erben ein Versorgungsbezug (Sterbegeld) mit Meldung über das ZMV erfasst.

    Aufgrund der Zahlstellen-Meldung wurde der Erbe durch seine Krankenkasse über die Beitragspflicht (Kapitalabfindung / 10 Jahre) informiert.

    Fallen tatsächlich "doppelt" Beiträge an? Oder hätte die Auszahlung nicht als Versorgungsbezug (mit Meldung an die KK) erfolgen dürfen?

    Wie ist das korrekte Vorgehen?


    Freundliche Grüße

    AL

  • 02
    RE: Auszahlung von Guthaben an Erben

    Guten Tag,
     
    Versorgungsbezüge im beitragsrechtlichen Sinne der Krankenversicherung sind Einnahmen, die der Rente vergleichbar sind. Hierzu zählen insbesondere Rentenzahlungen
    der betrieblichen Altersversorgung einschließlich etwaiger einmaliger Abfindungen (§ 229 SGB V).
     
    Zahlungen aus Urlaubs- bzw. Zeitguthaben als Ausfluss eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Tod an die Erben sind beitragsrechtlich als Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses (§ 14 SGB IV) zu verbeitragen.
    Sie stellen keinen Versorgungsbezug dar.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall erfolgte richtigerweise die Verbeitragung über die verstorbene Mitarbeiterin.
     
    Eine Meldung als Versorgungsbezug hätte in diesem Falle für die Urlaubs- bzw. Zeitguthabenansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht erfolgen dürfen und ist
    dementsprechend zu stornieren.
     
    Insoweit erfolgt dann auch keine doppelte Verbeitragung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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