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  • 01
    Auszahlung Urlaubstage

    Unsere Auszubildende befindet sich im Beschäftigungsverbot und wird anschließend in Elternzeit (ab 01/27-10/27) gehen. Somit kann der angefallene Jahresurlaub für dieses Jahr nicht mehr gewährt werden. Sie wird mit Bestehen der Abschlussprüfung im April 2027 unser Unternehmen verlassen und Ihre nicht abgegoltenen Urlaubstage bei Beendigung ausgezahlt bekommen.

    Sie hat dann in dem Kalenderjahr 2027 lediglich im Januar einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten, sonst keinerlei Entgelte. Ist diese Einmalzahlung dann SV-Frei?


    Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Auszahlung Urlaubstage

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Ruht das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit und wird während des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses eine Einmalzahlung ausbezahlt, gilt: Die Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Die Einmalzahlung ist nur dann beitragspflichtig, wenn bereits im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber, der die Einmalzahlung zahlt, auch laufendes Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Ansonsten bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei.
     
    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. erfolgt die Zuordnung im Rahmen der Märzklausel zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres.
    Die Einmalzahlung ist in Ihrem Sachverhalt dem Monat April 2027 zuzuordnen, die Märzklausel ist deshalb nicht anzuwenden.
     
    Der gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im Januar 2027 stellt kein laufendes Arbeitsentgelt dar, insofern bleibt die Einmalzahlung während der Elternzeit beitragsfrei.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Auszahlung Urlaubstage

    Vielen Dank für Ihre ausführliche Rückmeldung. Verhält sich der Fall bei Auszahlung von Überstunden auch so? Unsere Überstunden werden normalerweise in Freizeit abgegolten.

  • 04
    RE: Auszahlung Urlaubstage

    Guten Tag,
     
    bei Auszahlung von Überstunden/Mehrarbeitsvergütung gilt Folgendes:
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sofern die Monate, denen die Überstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt. Sollte eine Korrektur mit dem Lohnprogramm nicht mehr möglich sein, ist auf die manuelle Meldung mit Hilfe des SV-Meldeportals zurückzugreifen.
     
    Lediglich bei Arbeitszeitkonten (Gleitzeitregelung) ist eine Auszahlung im Rahmen der Vereinfachungsregelung als Einmalzahlung möglich.
    Eine Auszahlung von Arbeitszeitguthaben (Gleitzeitregelung) bei flexiblen Arbeitszeitmodellen ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung mit Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungsmonat, auch wenn dieser nicht im laufenden Jahr der Auszahlung liegt. Als Besonderheit ist zu berücksichtigen, dass Umlagebeiträge von der Einmalzahlung zu entrichten sind.
    Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind deshalb einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen. Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auch Jahre zurückliegen. Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend, ggf. manuell mit dem SV-Meldeportal zu korrigieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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