Expertenforum - Auszahlung Überstunden nach langer Krankheit

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  • 01
    Auszahlung Überstunden nach langer Krankheit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Mitarbeiterin ist seit 02.02.2024 im Krankengeldbezug und bekam von uns Krankengeldzuschüsse bis 20.06.2024. Nun wird sie am 02.03.2025 ausgesteuert.

    Ich muss noch Überstunden auszahlen und Urklaubsabgeltung.

    Urlaubsabgeltung darf man ja erst bei Ende des Arbeitsverhältnisses auszahlen, aber die Überstunden kann ich jetzt im Februar auszahlen.

    Auf welchen Monat buche ich die Überstunden als Einmalzahlung, auf den Januar 2024, weil sie da das letzte Mal Entgelt bekommen hat? Ist das der letzte Entgeltabrechnungszeitraum?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Hilde Sommer

  • 02
    RE: Auszahlung Überstunden nach langer Krankheit

    Hallo Frau Sommer,
     
    aufgrund des aktuell hohen Anfragevolumens in unserem Expertenforum können wir momentan unsere 24-Stunden-Antwortgarantie nicht sicherstellen.
    Daher bitten wir um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Auszahlung Überstunden nach langer Krankheit

    Hallo Frau Sommer,
     
    zunächst einmal bedanken wir für uns für Ihre Geduld und geben Ihnen gerne die folgende Stellungnahme.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist bei der Auszahlung sozialversicherungsrechtlich zwischen einer Einmalzahlung (Urlaubsabgeltung) und einem laufenden Bezug (Überstundenvergütung) zu unterscheiden.
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dies gilt auch für Zeiten des Krankengeldbezuges.
     
    Entscheidend für die beitragsrechtliche Behandlung der Urlaubsabgeltung, ist der Zeitpunkt der Abmeldung und aus welchem Grund diese übermittelt wird.
     
    Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist. Dieser Zeitmonat (hier: nach dem Ende des Krankengeldbezugs vom 03.03. bis 02.04.2025) stellt SV-Tage dar, die dann ggf. bei der beitragsrechtlichen Beurteilung einer noch zu zahlenden Sonderzahlung (z. B. einer Urlaubsabgeltung) zu berücksichtigen wären.
     
    In den Fällen, in denen nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterhin noch besteht, der Arbeitnehmer allerdings im direkten Anschluss Arbeitslosengeld erhält, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden. Hierbei ist eine Abmeldung zum letzten Tag des Krankengeldbezugs mit dem Abgabegrund „30“ zu übermitteln.
    Ab dem Folgetag wäre dann der Versicherungsschutz aufgrund des Leistungsbezugs durch die Agentur für Arbeit sichergestellt. Eine noch zu gewährende Urlaubsabgeltung wäre in einem solchen Fall beitragsfrei in der Sozialversicherung, sofern im Kalenderjahr 2025 keine SV-Tage vorliegen und die Regelungen der Märzklausel keine Anwendung finden.
     
     
    Dagegen stellen Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen). Diese richten sich in der Sozialversicherung grundsätzlich  nach dem Entstehungsprinzip und bedeutet, dass prinzipiell Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.  Wird laufendes Arbeitsentgelt aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht zulässig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: Auszahlung Überstunden nach langer Krankheit

    Liebes Expertenteam,


    könnte in diesem Fall auch die Vereinfachungsregelung Anwendung finden?


     

  • 05
    RE: Auszahlung Überstunden nach langer Krankheit

    Hallo Personal1234,
     
    um zu Ihrer Rückfrage eine Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir um Konkretisierung der Sachlage.
     
    Vielen Dank.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam    
     

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