Sehr geehrte Damen und Herren,
Ein Mandant beabsichtigt, die über mehrere Jahre angesammelten Überstunden einer Mitarbeiterin gebündelt in Form einer Einmalzahlung auszuzahlen.
Nach meinem Verständnis unterliegen Überstunden grundsätzlich dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip, sodass sie den jeweiligen Monaten zuzuordnen und entsprechend zu verbeitragen sind, in denen sie tatsächlich angefallen sind.
Wie wäre in diesem Zusammenhang die Rechtsfolge zu beurteilen, wenn im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung festgestellt wird, dass die Überstunden nicht als Einmalzahlung, sondern periodengerecht hätten abgerechnet werden müssen?
Insbesondere stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung gemäß § 28g SGB IV nur für die letzten drei abgerechneten Entgeltzeiträume nachträglich einbehalten werden darf und der Arbeitgeber für weiter zurückliegende Zeiträume die Beiträge (einschließlich des Arbeitnehmeranteils) alleine zu tragen hätte.
Vielen Dank.