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  • 01
    Auszahlung Überstunden bei Austritt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Ein Mandant beabsichtigt, die über mehrere Jahre angesammelten Überstunden einer Mitarbeiterin gebündelt in Form einer Einmalzahlung auszuzahlen.


    Nach meinem Verständnis unterliegen Überstunden grundsätzlich dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip, sodass sie den jeweiligen Monaten zuzuordnen und entsprechend zu verbeitragen sind, in denen sie tatsächlich angefallen sind.


    Wie wäre in diesem Zusammenhang die Rechtsfolge zu beurteilen, wenn im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung festgestellt wird, dass die Überstunden nicht als Einmalzahlung, sondern periodengerecht hätten abgerechnet werden müssen?


    Insbesondere stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung gemäß § 28g SGB IV nur für die letzten drei abgerechneten Entgeltzeiträume nachträglich einbehalten werden darf und der Arbeitgeber für weiter zurückliegende Zeiträume die Beiträge (einschließlich des Arbeitnehmeranteils) alleine zu tragen hätte.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Auszahlung Überstunden bei Austritt

    Guten Tag,
     
    bei Auszahlung von Überstunden gilt Folgendes:
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Vergütungen für Mehrarbeitsstunden werden häufig von den Arbeitgebern nicht im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum abgerechnet, sondern über mehrere Monate angespart und erst zu einem späteren Zeitpunkt in einem Betrag kumuliert ausgezahlt. Diese angesammelten Arbeitsentgelte können aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dabei ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen.
    Die angesammelten Überstundenvergütungen müssen noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werden, damit die vereinfachte Beitragsabrechnung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger nicht beanstandet wird.
     
    Sofern die Monate, denen die Überstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt. Sollte eine Korrektur mit dem Lohnprogramm nicht mehr möglich sein, ist auf die manuelle Meldung mit Hilfe des SV-Meldeportals zurückzugreifen.
    Zu beachten ist, dass sich ggf. Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten, Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen ergeben.
     
    Erfolgt die Auszahlung zu Unrecht als Einmalzahlung droht bei einer Betriebsprüfung eine Nachberechnung mit der Folge, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile nur anteilig rückfordern kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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