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  • 01
    Auszahlung Resturlaub/Plusstunden _ Tod Mitarbeiterin

    Liebes Expertenteam,


    wir haben heute die Nachricht erhalten, dass eine Mitarbeiterin verstorben ist.


    Betreffend der Auszahlung von Resturlaub und Plusstunden möchten wir uns nochmal rückversichern. Im Online Seminar "Ende von Beschäftigten" in die Fallkonstellation so dargestellt, dass die Urlaubsabgeltung über den Abrechnungsfall des verstorbenen Mitarbeiters abzurechnen ist. Ist dies tatsächlich so? Vereinzelt haben wir auch Informationen abgreifen können, dass die Auszahlung von Urlaub/Plusstunden an die rechtsmäßigen Erben auszuzahlen ist. Wir sind verunsichert, welche Fallkonstellation (Personalfall der verstorbenen Mitarbeiterin/Personalfall der Erbberechtigten) heranzuziehen ist.


    Mit Anwendung vom TvÖD erfolgt ebenso die Auszahlung von Sterbegeld.

    Dieses hätten wir auf Grundlage der Erben mit Einreichung eines Erbscheines zur Auszahlung angesetzt.


    Was ist zu beachten, wenn für die Auszahlung von Sterbegeld die Angaben der Tochter heranzuziehen sind, die sich im Studium befindet. Muss hier etwas speziell beachtet werden betreffend Schlüsselung etc.?


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Auszahlung Resturlaub/Plusstunden _ Tod Mitarbeiterin

    Hallo PersobueroSC,

    bei Entgeltzahlungen über den Sterbemonat hinaus ist zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung der Arbeitnehmerin entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen) zu unterscheiden.

    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt (z. B. Mehrarbeitsstunden, Resturlaub), unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Die von Ihnen erwähnten Plus- oder auch Überstunden sind folglich nach den allgemein gültigen Regelungen als laufendes Arbeitsentgelt rückwirkend dem verstorbenen Arbeitnehmer dem Zeitpunkt des Entstehens zuzuordnen und zu verbeitragen.

    Anders verhält es sich bei der Urlaubsabgeltung. Diese unterliegt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt prinzipiell der Beitragspflicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Urlaubsabgeltung der verstorbenen Mitarbeiterin - wie alle anderen Einmalzahlungen auch - grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen ist.  

    Ein Verbeitragung über die Erben erfolgt in einem solchen Fall nicht.

    Dagegen gehört die Gewährung eines „Sterbegeldes“, das jemand als Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers bezieht – unabhängig von den Auszahlungsmodalitäten - nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, da es nicht für eine vom Empfänger der Zahlungen selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird.
     
    Ob das Sterbegeld ggf. als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob Hinterbliebenenleistungen gewährt werden. Es empfiehlt sich, dies von der zuständigen Krankenkasse des Erben (hier: Tochter) prüfen zu lassen. 

    Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die weitere Vorgehensweise mit der jeweiligen Krankenkasse abzustimmen.

    Mit freundlichen Grüßen  

    Ihr Expertenteam
     
     

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