Expertenforum - Auszahlung Rentenabfindungen / Abfindungen Anwartschaften

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  • 01
    Auszahlung Rentenabfindungen / Abfindungen Anwartschaften

    Hallo Team,

    ein sv-pflichtiger Arbeitnehmer, welcher noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, bekommt jetzt seine Anwartschaft als Rentenabfindung ausbezahlt. Ist diese Zahlung durch den Arbeitnehmer zu verbeitragen? Muss eine Kapitalleistungsmeldung an die Krankenkasse erfolgen?

    Danke und viele Grüße

  • 02
    RE: Auszahlung Rentenabfindungen / Abfindungen Anwartschaften

    Hallo Carmen,

    Abfindungen von Versorgungsanwartschaften sind nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu zählen, sondern werden ausschließlich dem sachlichen Anwendungsbereich der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V zugeordnet. Obwohl diese Zuordnung allein auf dieser Rechtsvorschrift der gesetzlichen Krankenversicherung gründet, gilt der Ausschluss der Arbeitsentgelteigenschaft nicht nur für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    Versorgungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.

    Hierunter fallen solche Beträge, die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach „Eintritt des Versorgungsfalls“ an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf 10 Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.  Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden.

    Meldepflichtig sind alle Versorgungsbezugsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind.

    Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben.

    Die Zahlstelle hat im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich – elektronisch aus dem Abrechnungsprogramm - zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob dann auch tatsächlich Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt.

    Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.

    Sofern aus der Kapitalleistung eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung resultiert, sind die Beiträge allein vom Versorgungsbezugsempfänger (für insgesamt 120 Monate) unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen.
     
    Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse des Versorgungsbezugsempfängers zu melden. Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.

    Für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es in der Krankenversicherung neben der Freigrenze einen „Freibetrag“ (im Jahr 2025 jeweils 187,25 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei.

    In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die Freigrenze Anwendung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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