Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Auszahlung Plusstunden bei Austritt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wenn Mitarbeiter ausscheiden und noch Plusstunden haben, so haben wir die Auszahlung bis dato als laufenden Bezug vorgenommen. Hierauf haben wir geachtet, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird, so dass entsprechende Beiträge hiervon abgeführt werden.


    Wenn es jedoch aufgelaufene Stunden aus mehreren Monaten sind, die nicht im jeweiligen Entstehungsmonat ausgezahlt wurden, ist die Auszahlung als Einmalzahlung anzusetzen, auch wenn mit Zahlung die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird?


    Wie ist der Sacherhalt, wenn im Austrittsmonat eine größere Menga an Stunden als Einmalzahlung angesetzt wird, muss hier auch auf die Beitragsbemessungsgrenze geachtet werden?


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Auszahlung Plusstunden bei Austritt

    Hallo PersobueroSC,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar.
    Bei der Auszahlung von Überstunden handelt es nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden grundsätzlich in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Ist der Monat, dem die Mehrarbeitsstunden als laufendes Arbeitsentgelt zugeordnet werden bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, besteht für den übersteigenden Betrag Beitragsfreiheit.
     
    Unter Beachtung von ganz bestimmten Voraussetzungen kann die Anwendung der vereinfachten Beitragsberechnung für Mehrarbeitsvergütungen genutzt werden. Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 wird dargelegt, dass eine Abrechnung von Mehrarbeitsstunden als Einmalbezug grundsätzlich nicht zulässig ist.

    In Ausnahmefällen kann die Abgeltung aus Vereinfachungsgründen im aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt (mit Umlagepflicht) nicht berührt. Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.