Expertenforum - Auszahlung Feiertagsarbeit, ndpl Überstunden etc. während Elternzeit

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  • 01
    Auszahlung Feiertagsarbeit, ndpl Überstunden etc. während Elternzeit

    Hallo,

    Überstunden, Zeitzuschläge etc. werden seitens einige Arbeitgeber zunächst in einem Zeitmanagementsystem gesammelt und - sofern kein Freizeitausgleich erfolgt - automatisch nach einem Zeitraum von z.B. 10 Monaten ausgezahlt. Beispielhaft wurde im November 2024 Weihnachtsgeld ausgezahlt (die Beschäftigte befindet sich seit April 2024 in Elternzeit) SV-Beiträge sind zu dem Zeitpunkt nicht angefallen.

    Im Januar 2025 erfolgte eine automatische Auszahlung von Feiertagsarbeit und ndpl. Überstunden auf März 2024. Die tatsächliche Arbeitsleistung wurde spätestens im Juni 2023 erbracht.

    In der Konsequenz fallen SV-Beiträge auf das Weihnachtsgeld an, die nachträglich bei der Beschäftigten angefordert werden müssen. Müsste nicht die Auszahlung dem ursprünglichen Monat der tatsächlichen Arbeitsleistung zugeordnet werden?


    Besten Dank

  • 02
    RE: Auszahlung Feiertagsarbeit, ndpl Überstunden etc. während Elternzeit

    Hallo Caha,

    da Ihre Fallschilderung für uns nicht nachvollziehbar ist, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können und empfehlen Ihnen, die betreffende Krankenkasse zu kontaktieren und von dieser eine beitragsrechtliche Stellungnahme anzufordern.
    Geren geben wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen:    

    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Bei der Auszahlung von Überstunden handelt es nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig.
     
    Sind die Monate, in denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B., weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über das SV-Meldeportal durchzuführen.
     
    Nur unter Beachtung von ganz bestimmten Voraussetzungen kann die Anwendung der „vereinfachten“ Beitragsberechnung für Mehrarbeitsvergütungen genutzt werden.
     
    Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 wird dargelegt, dass eine Abrechnung von Mehrarbeitsstunden als Einmalbezug grundsätzlich nicht zulässig ist. In Ausnahmefällen kann die Abgeltung aus Vereinfachungsgründen im aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt (mit Umlagepflicht) nicht berührt.  Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden.
     
    Sofern bei Ende einer Beschäftigung noch Arbeitszeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto existieren, welche zur Auszahlung kommen, ist zu prüfen, ob die Regelungen des § 23d Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden sind.
     
    Der § 23d SGB IV kann nur angewendet werden, wenn die Ansammlung von Überstunden durch eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung geregelt ist (Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) und in Freizeit abgegolten wird. Sofern eine entsprechende Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung existiert, wären die Überstunden nach § 23a SGB IV wie eine Einmalzahlung zu behandeln und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen.
     
    Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wie z.B. Weihnachtsgeld ist grundsätzlich folgendes zu beachten:

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist und unterliegt der Beitragspflicht, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.

    Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sogenannten SV-Tage. Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.

    Des Weiteren ist zu beachten, dass von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine Umlagebeiträge U1 und U2 abzuführen sind. Hingegen ist die Insolvenzgeldumlage aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt abzuführen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

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