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  • 01
    Auszahlung einer Unterstützungskasse (Allianz) an 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin

    Liebes Team,


    das Steuerrechtsteam verwies mich zusätzlich an das SV-Team. Dazu meine u.a. Frage und die Antwort des Steuerteams.


    01

    Auszahlung einer Unterstützungskasse (Allianz) an 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin

    Von: Torsten Kalb am 02.07.2025


    Liebes Team,

    eine GmbH wurde zum 30.06.2025 an einen neuen 100%igen Gesellschafter-Geschäftsführer verkauft. Die bisherige 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin hatte eine Allianz Unterstützungskasse, die sie steuer- und beitragsfrei jahrelang eingezahlt hat. Die durfte erst nach dem Verkauf der GmbH ausgezahlt werden. Der Betrag ist am 02.07.2025 iHv ca. 37.000 € auf dem Konto der GmbH eingegangen und soll nun an die ehemalige 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin ausgezahlt werden.


    Meine Frage:

    Wie rechne ich die 37.000 € aus der Unterstützungskasse rückwirkend für Juni 2025 über den Lohn ab? Als steuerpflichtige Abfindung? Als steuerpflichtigen Einmalbezug? Jedwede Variante aber sozialversicherungsfrei, da sie 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin ist?


    Danke für eine Rückmeldung und ich hoffe, Sie schwitzen nicht zu sehr. :)

    Torsten Kalb aus Berlin


    02

    RE: Auszahlung einer Unterstützungskasse (Allianz) an 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin

    Von: Fachexperte für Steuerrecht am 02.07.2025


    Sehr geehrter Fragesteller,

    die lohnsteuerliche Erfassung und Abrechnung als Zufluss muss in demjenigen Monat erfolgen, in dem der Betrag tatsächlich durch die GmbH an die (frühere) Gesellschafter-Geschäftsführerin ausgezahlt wird.


    Für die Einordnung der Zahlung ist entscheidend, ob nach dem Dienstvertrag (oder ergänzenden Vereinbarungen) ein Anspruch auf die Auszahlung des Kapitalbetrages besteht (dann: Einmalbezug) oder im Rahmen der Aufhebung des Dienstvertrages (eventuell auch im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsanteils) ein entsprechender Betrag als Abfindung zugesagt wurde (ohne vorherigen entsprechende Rechtspflicht, dann: Abfindung).


    Denkbar ist auch (nämlich dann, wenn die Auszahlung des Zahlungsbetrages der Unterstützungskasse im Rahmen des Verkaufs und GmbH-Anteilen vereinbart wurde), dass die Einkünfte nicht lohnsteuerlich relevant, sondern dem Veräußerungserlös zuzurechnen sind (dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und keine Lohnsteuerpflicht).


    Die Einordnung ist also abhängig von den konkret getroffenen Vereinbarungen.


    Für die SV-rechtlichen Themen dürfen wir an die Fachexperten Sozialversicherungsrecht verweisen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 02
    RE: Auszahlung einer Unterstützungskasse (Allianz) an 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin

    Sehr geehrter Herr Kalb,
     
    Auszahlungsbeträge aus der Unterstützungskasse stellen Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V dar. Diese unterliegen grundsätzlich nach § 226 SGB V der Beitragspflicht in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung. Für freiwillig Krankenversicherte gehören diese Beträge ebenfalls zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
     
    Ist der Versorgungsbezugsempfänger nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat krankenversichert, besteht keine Beitragspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Auszahlung einer Unterstützungskasse (Allianz) an 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin

    Vielen Dank! Das heiß, auch wenn die 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin sv-frei abgerechnet wurde, die Auszahlung der Unterstützungskasse aber erst nach dem Verkauf (30.06.2025) der Firma (Auszahlung am 02.07.2025 auf das GmbH-Konto) erfolgte, muss ich SV-Beiträge an die gesetzliche KV abführen in der KV/PV, jedoch nicht in der RV und AV? Es ist kompliziert :( Danke. Torsten Kalb

  • 04
    RE: Auszahlung einer Unterstützungskasse (Allianz) an 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin

    Sehr geehrter Herr Kalb,
     
    bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles vom Arbeitgeber selbst (Pensions- bzw. Direktzusage), von einer Institution im Sinne des Betriebsrentenrechts (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) oder im Rahmen einer Direktversicherung zu gewähren sind, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sondern grundsätzlich um Versorgungsbezüge.
    Renten- und Kapitalleistungen aus einer rückgedeckten Unterstützungskassenversorgung unterliegen grundsätzlich als Versorgungsbezug einer Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Versorgung finanziert hat. Betroffen sind gesetzlich und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Kapitalleistungen gilt zurzeit 1/120 des Kapitalbetrags für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme.
    Bei privat krankenversicherten Rentnern besteht keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
     
    Dies gilt uneingeschränkt auch für Abfindungen unverfallbarer Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung.
     
    Die Zahlstelle hat demnach bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob dann auch tatsächlich eine Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt.

    Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen. Bei einer Beitragspflicht aus dem Versorgungsbezug sind diese allein von dem Versorgungsbezugsempfänger zu tragen.
     
    Auf den Versorgungsbezug entfallen keine Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
     
    Für Sie bedeutet das, dass bei der Abrechnung des Abfindungsbetrages keine Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden bzw. anfallen. In diesem Zusammenhang ist lediglich die zuständige Krankenkasse über die Abfindungszahlung zu informieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Auszahlung einer Unterstützungskasse (Allianz) an 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin

    Wunderbar. Danke. Ich rechne also steuerpflichtig als Einmalbezug aber beitragsfrei ab und weise die 100%ige GGF darauf hin, dass ggf. eine Mitteilung der Allianz an die gesetzliche KV erfolgt und die Krankenkasse dann berechnet/entscheidet, in welcher Höhe ausschließlich KV+PV-Beiträge an die Krankenkasse durch die GGF direkt an die Krankenkasse gezahlt werden müssen. GGf. melde ich auch die gezahlte Bruttosumme an die Krankenkasse und kläre das vorher mit der Allianz.

  • 06
    RE: Auszahlung einer Unterstützungskasse (Allianz) an 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin

    Guten Tag,
     
    der Zahlstelle des Versorgungsbezuges obliegt die Feststellung der zuständigen Krankenkasse und die entsprechende Meldeverpflichtung.
     
    Insoweit informiert die Allianz als Zahlstelle die zuständige Krankenkasse. Diese übernimmt dann die weiteren Feststellungs- bzw. Informationsverpflichtungen.
     
    Von der kapitalisierten Auszahlung erfolgt abrechnungstechnisch in Bezug auf die Sozialversicherung durch den Arbeitgeber nichts Weiteres.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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