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  • 01
    Auszahlung einer Unterstützungskasse (Allianz) an 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin

    Liebes Team,


    eine GmbH wurde zum 30.06.2025 an einen neuen 100%igen Gesellschafter-Geschäftsführer verkauft. Die bisherige 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin hatte eine Allianz Unterstützungskasse, die sie steuer- und beitragsfrei jahrelang eingezahlt hat. Die durfte erst nach dem Verkauf der GmbH ausgezahlt werden. Der Betrag ist am 02.07.2025 iHv ca. 37.000 € auf dem Konto der GmbH eingegangen und soll nun an die ehemalige 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin ausgezahlt werden.


    Meine Frage:

    Wie rechne ich die 37.000 € aus der Unterstützungskasse rückwirkend für Juni 2025 über den Lohn ab? Als steuerpflichtige Abfindung? Als steuerpflichtigen Einmalbezug? Jedwede Variante aber sozialversicherungsfrei, da sie 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin ist?


    Danke für eine Rückmeldung und ich hoffe, Sie schwitzen nicht zu sehr. :)

    Torsten Kalb aus Berlin

  • 02
    RE: Auszahlung einer Unterstützungskasse (Allianz) an 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die lohnsteuerliche Erfassung und Abrechnung als Zufluss muss in demjenigen Monat erfolgen, in dem der Betrag tatsächlich durch die GmbH an die (frühere) Gesellschafter-Geschäftsführerin ausgezahlt wird.


    Für die Einordnung der Zahlung ist entscheidend, ob nach dem Dienstvertrag (oder ergänzenden Vereinbarungen) ein Anspruch auf die Auszahlung des Kapitalbetrages besteht (dann: Einmalbezug) oder im Rahmen der Aufhebung des Dienstvertrages (eventuell auch im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsanteils) ein entsprechender Betrag als Abfindung zugesagt wurde (ohne vorherigen entsprechende Rechtspflicht, dann: Abfindung).


    Denkbar ist auch (nämlich dann, wenn die Auszahlung des Zahlungsbetrages der Unterstützungskasse im Rahmen des Verkaufs und GmbH-Anteilen vereinbart wurde), dass die Einkünfte nicht lohnsteuerlich relevant, sondern dem Veräußerungserlös zuzurechnen sind (dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und keine Lohnsteuerpflicht).


    Die Einordnung ist also abhängig von den konkret getroffenen Vereinbarungen.


    Für die SV-rechtlichen Themen dürfen wir an die Fachexperten Sozialversicherungsrecht verweisen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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