Expertenforum - Auszahlung Direktversicherung, Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze

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  • 01
    Auszahlung Direktversicherung, Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze

    Guten Tag,

    eine Arbeitnehmerin hat ihre Direktversicherung als Kapitalauszahlung bekommen. Sie ist freiwillig gesetzlich versichert und liegt über der BGM. Muss sie für die Kapitalauszahlung Krankenkassenbeiträge leisten? Oder bekommt sie sie erstattet?

    Vielen Dank für Ihre Mühe

    Freundliche Grüße cRK

  • 02
    RE: Auszahlung Direktversicherung, Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze

    Guten Tag,
     
    als Versorgungsbezüge im Sinne der Kranken- und Pflegeversicherung gelten u. a. Renten der betrieblichen Altersvorsorge. Hierunter fallen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. Betriebliche Altersversorgung ist auf verschiedenen Durchführungswegen möglich. Im Betriebsrentenrecht sind als Durchführungswege Direktversicherung, Pensionszusage (Direktzusage), Unterstützungskasse, Pensionskasse und Pensionsfonds vorgesehen.
     
    Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hierunter fallen solche Abfindungen, die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach Eintritt des Versorgungsfalls an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf 10 Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.  
     
    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden. Die Zahlstelle hat deshalb zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob dann auch tatsächlich Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt.
     
    Diese Beitragsverpflichtung wird alleine vom Versicherten erfüllt. Für freiwillig Versicherte, die bereits die Beitragsmessungsgrenze überschritten haben, werden von diesem grundsätzlich beitragspflichtigen Versorgungsbezug in dieser Konstellation keine Beiträge mehr erhoben.
     
    Wir empfehlen Ihnen Kontakt mit der zuständigen Einzugsstelle auf zunehmen, da uns ohne die notwendigen Unterlagen eine verbindliche Aussage im Rahmen dieses Forums nicht möglich ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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