Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Auszahlung Bonus nach Tod des AN

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    der Mitarbeiter ist im Dezember 25 verstorben und im April 26 steht dem verstorbenen MA noch eine Bonuszahlung zu. Die Zuordnung ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum 12_25.

    Da der MA in 12_25 über der BBG lag, entstehen für den Bonus keine SV-Beiträge mehr. Steuerlich wird der Bonus an die Erben ausbezahlt. Fallen dann bei den Erben SV-Beiträge für den Bonus an?


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Auszahlung Bonus nach Tod des AN

    Hallo Asset2017,
     
    bei Entgeltzahlungen über den Sterbemonat hinaus ist zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen) zu unterscheiden.
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Laufendes Arbeitsentgelt ist rückwirkend dem verstorbenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Entstehens zuzuordnen und zu verbeitragen. Da die Bonuszahlung als Gegenleistung für die aktive Beschäftigung des Verstorbenen gezahlt wird, unterliegt diese als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ggf. unter Berücksichtigung der „Märzklausel“ grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die Bonuszahlung im April 2026 erfolgen soll, im Kalenderjahr 2026 keine Sozialversicherungstage (SV-Tage) vorhanden sind und die Regelungen der Märzklausel keine Anwendung finden, unterliegt die Bonuszahlung nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.