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  • 01
    Auszahlung AZK-Stunden bei Austritt eines Langzeiterkrankten

    Ein Mitarbeiter ist seit Sommer 2024 lankzeiterkrankt, bereits seit Herbst 2025 ausgesteuert und tritt nun zum 28.02.2026 aus. Es sind noch AZK-STunden aus 2024 in Höhe von ca. 150 € vorhanden, die jetzt ausgezahlt werden müssen. Sind diese Stunden sv-frei abzurechnen oder muss ich diese rückwirkend auf das Jahr 2024 beitragspflichtig abrechnen ? Sv-Tage waren zuletzt in 2024 vorhanden, in 2025 + 2026 war kein einziger Arbeitstag dabei.

  • 02
    RE: Auszahlung AZK-Stunden bei Austritt eines Langzeiterkrankten

    Guten Tag,
     
    eine Auszahlung von Arbeitszeitguthaben (Gleitzeitregelung) bei flexiblen Arbeitszeitmodellen ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung mit Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungsmonat mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, auch wenn dieser nicht im laufenden Jahr der Auszahlung liegt. Als Besonderheit ist zu berücksichtigen, dass Umlagebeiträge von der Einmalzahlung zu entrichten sind.
    Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind deshalb einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen. Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auch Jahre zurückliegen! Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend, ggf. manuell mit dem SV-Meldeportal zu korrigieren.
     
    Aus Ihrem Sachverhalt geht hervor, dass letztmalig im Jahre 2024 eine Entgeltabrechnung erfolgt ist. Der letzte Abrechnungsmonat im Jahre 2024 ist zur Abrechnung des Arbeitszeitguthaben zu berichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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