Expertenforum - Auszahlung Arbeitszeitkonto

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  • 01
    Auszahlung Arbeitszeitkonto

    Guten Tag,


    ein Mitarbeiter beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2024 und geht danach in Rente. Nun stehen noch zahlreiche Mehrstunden (keine Überstunden) auf seinem Zeitguthabenkonto offen. Wie ist mit diesen zu verfahren, wenn der Mitarbeiter diese Mehrstunden über einen langen Zeitraum (mehrere Jahre) angehäuft hat? Können die Mehrstunden im Dezember als einmaliges Entgelt ausgezahlt werden?


    Mit freundlichen Grüßen

    Matthias

  • 02
    RE: Auszahlung Arbeitszeitkonto

    Guten Tag,
     
    bei der Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nach oder bei Beendigung einer Beschäftigung oder in Zeiten eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt nach § 23a Abs. 2 SGB IV eine Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. Liegt dieser Zeitraum nicht mehr im laufenden Kalenderjahr, bleibt der Auszahlungsbetrag beitragsfrei. Für Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben gilt seit 1. Januar 2023 jedoch eine abweichende Regelung.
     
    Eine Auszahlung von Arbeitszeitguthaben (Gleitzeitregelung) bei flexiblen Arbeitszeitmodellen ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnis erforderlich. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung mit Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungsmonat, auch wenn dieser nicht im laufenden Jahr der Auszahlung liegt. Als Besonderheit ist zu berücksichtigen, dass Umlagebeiträge von der Einmalzahlung zu entrichten sind.
    Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind deshalb einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen.
     
    Aus Ihrem Sachverhalt geht hervor, dass letztmalig im Dezember 2024 eine Entgeltabrechnung erfolgen wird. Dieser Monat ist zur Abrechnung des Arbeitszeitguthaben zu Grunde zu legen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Auszahlung Arbeitszeitkonto

    Vielen Dank für die Antwort. Wenn der Arbeitnehmer über den Zeitraum ca. 700 Mehrstunden angehäuft hat, dann wird durch die oben genannte Abrechnungsweise ja nur ein Teil (bis zur Jahresbeitragsbemessungsgrenze) davon verbeitragt. Kann es hier bei einer Prüfung zu Problemen beziehungsweise zu einer Nachverbeitragung kommen?


    Mit freundlichen Grüßen

  • 04
    RE: Auszahlung Arbeitszeitkonto

    Guten Tag,
     
    wenn die Auszahlung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis erfolgt, greift die geschilderte Abrechnungsweise als Einmalzahlung. Hier kann es vorkommen, das Teile der Nachzahlung beitragsfrei bleiben, wenn die Beitragabemessungsgrenzen bereits ausgeschöpft ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Auszahlung Arbeitszeitkonto

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich dachte die Überstunden müssen dem Monat zugeordnet werden an dem sie angefallen sind. Heißt die Monate rückwirkend aufrollen. Es gilt ja Entstehungsprinzip.


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 06
    RE: Auszahlung Arbeitszeitkonto

    Guten Tag,
     
    Ihre Feststellung ist grundsätzlich richtig.
    Mehrarbeitsvergütungen stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind als laufender Arbeitslohn im Monat der Erarbeitung zu verbeitragen. Werden Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt und durch spätere Freistellung ausgeglichen, besteht Beitragspflicht abweichend im Monat der Auszahlung als laufendes Arbeitsentgelt.

    Werden Mehrarbeitsvergütungen ohne entsprechende Freistellung ausgezahlt, die über mehrere Monate hinweg erarbeitet wurden, ist der Gesamtbetrag grundsätzlich auf die jeweiligen Erarbeitungsmonate aufzuteilen.
     
    Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten in diesen Sachverhalten die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden kann. Er verliert dadurch jedoch nicht seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt. Dieses Verfahren wurde auch durch die Rechtsprechung des BSG bestätigt (Urteil v. 10.12.2019, B 12 R 9/18 R).
    Trotz einer Verbeitragung als Einmalzahlung gelten die Mehrarbeitsvergütungen weiterhin als laufendes Arbeitsentgelt. Daher sind von der Mehrarbeitsvergütung auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung Beiträge zur Umlage U1 und U2 zu entrichten.
     
    Diese Vereinfachungsregelung kann aus unserer Sicht in Ihrem Sachverhalt angewandt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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