Expertenforum - Auswirkung der Hinzuverdienstgrenze 2023 bei vorgezogener Altersrente

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  • 01
    Auswirkung der Hinzuverdienstgrenze 2023 bei vorgezogener Altersrente

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    zu den Auswirkungen der Hinzuverdienstgrenze 2023 bei vorgezogener Altersrente haben wir folgende Fragen:

    1. Können die Mitarbeiter die Rente für besonders langjährig Versicherte beantragen und weiterhin in bisherigem Umfang arbeiten?

    2. Wie sind Mitarbeiter mit vorgezogener Altersrente zu verschlüsseln, wenn diese weiterhin sozialversicherungspflichtig arbeiten (Beitragsgruppe 3111 PG 120)?

    3. Kann der Mitarbeiter den Krankengeldanspruch bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente aufrecht erhalten?

    4. Was passiert, wenn die Rentenzahlung und das Gehalt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze KV überschritten wird?

    5. Wie erfolgt bei privat krankenversicherten Mitarbeitern die Aufteilung des Beitragszuschusses zur PKV (Anteil Arbeitgeber/Deutsche Rentenversicherung)?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Auswirkung der Hinzuverdienstgrenze 2023 bei vorgezogener Altersrente


    Hallo G. Mayr,
     
    Ihre Fragen zu den Auswirkungen der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten im Jahr 2023 beantworten wir wie folgt:
     
    Zu Frage 1:
     
    Altersrenten können seit dem 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.
     
    Zu Frage 2:
     
    Wie von Ihnen beschrieben sind Mitarbeiter, die eine vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen und weiterhin mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt über 520,00 € beschäftigt sind, mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3111“ (Personengruppenschlüssel „120“) zu melden.
     
    Zu Frage 3:
     
    In der Krankenversicherung hat der Bezug einer Vollrente wegen Alters Auswirkungen auf den maßgebenden Beitragssatz. Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, besteht für den Rentner kein Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist für die Dauer der Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz (Beitragsgruppe „3“) für die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt heranzuziehen.
     
    Zu Frage 4:
     
    Bei beschäftigen Altersvollrentnern, unabhängig davon, ob diese freiwillig gesetzlich krankenversichert, bzw. pflichtversichert im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind, erfolgt (anders als bei mehrfach beschäftigten Arbeitnehmern) keine Aufteilung der Beiträge im Verhältnis der Rente und des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung untereinander.


    Bei pflichtversicherten Altersvollrentnern, die mit ihrem Entgelt aus der Beschäftigung und mit ihrer Rente die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschreiten, wird für die verschiedenen Einkunftsarten eine getrennte Beitragsberechnung jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen. Der Rentner zahlt zum einen Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zum anderen Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies kann dazu führen, dass der Rentner ggf. Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hat. In diesen Fällen besteht für den Rentner jedoch die Möglichkeit, sich die zu viel gezahlten Beiträge aus „der Rente“ der gesetzlichen Rentenversicherung von der Krankenkasse erstatten zu lassen. Eine Erstattung ist allerdings nur auf Antrag bei der Krankenkasse möglich.
     
    Bei freiwillig Versicherten, die neben dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung gleichzeitig eine Rente erhalten, ist zunächst das Arbeitsentgelt und danach alle weiteren Einkünfte - in der nach § 238a SGB V vorgesehenen Reihenfolge - für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung heranzuziehen. Dabei wird der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung als weiterer Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen.
     
    Zu Frage 5:
     
    Privat krankenversicherte Altersrentner erhalten als Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat. Da der Arbeitnehmer eine Altersrente erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2023: 7,0%).
     
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zu privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
     
    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.
    Das bedeutet, dass beide Ansprüche auf einen Zuschuss zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nebeneinander bestehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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