Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bericht der LSt-AP qualifizierte Sachzuwendung als Geldleistung. Betroffen sind ca. 100 AN.
Die Prüfung zur DRV verbeitragte nunmehr das Ergebnis der LSt-AP. Im Unternehmen gibt es 15 unterschiedliche Krankenkassen und Mitarbeiter über der Beitragsbemessungsgrenze. Teilen Sie meine Meinung, dass die Auswertung Einzelfallbezogen für die AN und nach KK erfolgen müsste?
Bisher wurden der Sachbezugsbetrag pauschal genommen und darauf die Beiträge für nur eine Krankenkasse ermittelt. Ist dies zulässig?
Des Weiteren ist die Umqualifizierung der Sachleistungen in Geldleistung vor dem Gericht anhängig. Wir werden somit gegen den Bescheid der Sozialversicherung Widerspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ist in dem Zusammenhang die Auskunft korrekt, dass es hierzu zu keinen Aussetzungszinsen oder sonstige Nebenleistungen kommen wird, falls das Gerichtsverfahren negativ beschieden wird und die Nachforderung tatsächlich gezahlt werden muss.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Kluge