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  • 01
    Auswertung Bericht zur LSt-AP bei Prüfung der DRV

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Bericht der LSt-AP qualifizierte Sachzuwendung als Geldleistung. Betroffen sind ca. 100 AN.

    Die Prüfung zur DRV verbeitragte nunmehr das Ergebnis der LSt-AP. Im Unternehmen gibt es 15 unterschiedliche Krankenkassen und Mitarbeiter über der Beitragsbemessungsgrenze. Teilen Sie meine Meinung, dass die Auswertung Einzelfallbezogen für die AN und nach KK erfolgen müsste?

    Bisher wurden der Sachbezugsbetrag pauschal genommen und darauf die Beiträge für nur eine Krankenkasse ermittelt. Ist dies zulässig?

    Des Weiteren ist die Umqualifizierung der Sachleistungen in Geldleistung vor dem Gericht anhängig. Wir werden somit gegen den Bescheid der Sozialversicherung Widerspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ist in dem Zusammenhang die Auskunft korrekt, dass es hierzu zu keinen Aussetzungszinsen oder sonstige Nebenleistungen kommen wird, falls das Gerichtsverfahren negativ beschieden wird und die Nachforderung tatsächlich gezahlt werden muss.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Kluge

  • 02
    RE: Auswertung Bericht zur LSt-AP bei Prüfung der DRV

    Hallo Kluge,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Auswertung Bericht zur LSt-AP bei Prüfung der DRV

    Hallo Kluge,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Nach § 28f Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV sind Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen zu führen, unabhängig davon, ob sie der Versicherungspflicht unterliegen.

    In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass sowohl die Versicherungspflicht/-freiheit als auch die Höhe der zu entrichtenden Beiträge grundsätzlich personenbezogen festzustellen sind.
     
    Für Arbeitgeber gibt es keinerlei Möglichkeit, von diesem Grundsatz abzuweichen.
     
    Lediglich der Rentenversicherungsträger kann aus Anlass einer Betriebsprüfung ausnahmsweise den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen („Summenbeitragsbescheid“), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.
     
    Zunächst einmal ist zu beachten, dass im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) Beitragsansprüche zu verzinsen sind. Sofern der Rentenversicherungsträger hierüber zu entscheiden hat, ist er verpflichtet, unabhängig vom Ergebnis des Widerspruchs Zinsen zu berechnen und diese der Einzugsstelle/Krankenkasse mitzuteilen.  
     
    Bezüglich Ihrer Frage zur Erhebung von Säumniszuschlägen (SZ) bei der AdV durch Widerspruch des Arbeitgebers gegen den Prüfbescheid der deutschen Rentenversicherung gibt es nach unserem Kenntnisstand weder eine einheitliche gesetzliche Regelung noch eine allgemeinverbindliche Aussage seitens der Rechtsprechung.
     
    Sofern Betriebsprüfberichte rechtliche Mängel beinhalten, dürfen nach aktueller  Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte bei Aussetzung der Vollziehung und eingelegtem Widerspruch einzelfallbezogen keine SZ durch die Krankenkassen nacherhoben werden, sofern dem Widerspruch „abgeholfen“ wird.
     
    Wird der Widerspruch zurückgewiesen, erscheint aufgrund der während der AdV fortbestehenden Wirksamkeit des Bescheids und der Fälligkeit der Forderung eine Nacherhebung von SZ durch die Einzugsstelle/Krankenkasse als gerechtfertigt.
     
    Daher ist es nach unserer Auffassung unersetzlich, dass in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art eine Klärung mit der zuständigen Einzugsstelle/Krankenkasse zu erfolgen hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 
     

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