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  • 01
    Ausweitung der 20-Stunden-Grenze bei Werkstudierenden

    Guten Tag,


    bei Werkstudierenden ist eine Ausweitung der 20-Stunden-Wochengrenze möglich, wenn sich diese in den Semesterferien befinden oder die Arbeit in den Abend./Nachtstunden stattfindet. Können Sie mir sagen, wie es sich verhält, wenn die Tätigkeit mit bspw. vier Stunden tagsüber und vier Stunden abends (nach 18 Uhr) an fünf Tagen die Woche ausgeübt wird? Wäre in dieser Konstellation eine befristete Ausweitung auf 40 Stunden Wochenarbeitszeit möglich?

    Muss die Arbeitszeit aus einer Übungsleitertätigkeit (Sporttrainer) dazu mit angerechnet werden?


    Vielen Dank für die Hilfe.

  • 02
    RE: Ausweitung der 20-Stunden-Grenze bei Werkstudierenden

    Guten Tag,
     
    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen/Tätigkeiten nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist.  Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit.
     
    Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist grundsätzlich nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist dann nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.
     
    Die 26-Wochen-Regelung soll eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.
    Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die „26-Wochen-Regelung“ zu prüfen: Sie bleiben Werkstudenten, wenn sie im Laufe eines Zeitjahres maximal 26 Wochen (oder 182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sofern sie dies am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) tun. Um zu prüfen, ob die 26-Wochen-Regel eingehalten wird, rechnen Sie vom Ende des aktuellen befristeten Studentenjobs ein Jahr zurück.
     
    Ihrem Sachverhalt entnehmen wir, dass eine Befristung für die Ausweitung der Beschäftigung in den Abend- und Nachtstunden oder Wochenenden geplant ist. Dabei ist es aus unserer Sicht unerheblich, wenn nicht die komplette Arbeitszeit in diesen Zeiträumen erbracht wird. Wird die „26-Wochen-Regelung“ nicht überschritten, ist grundsätzlich das Werkstudentenprivileg noch anwendbar.
     
    Ein Hinderungsgrund stellt aber die Tätigkeit als „Übungsleiter“ dar, Sinn und Zweck der „20-Stunden-Regelung“ ist festzustellen, ob der überwiegende Teil der Arbeitskraft noch für das Studium aufgewendet wird. Deshalb sind alle Beschäftigungen/Tätigkeiten, unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung in die Berechnung der mtl. 20 Stunden einzubeziehen. Somit auch die Arbeitsstunden der Tätigkeit als Übungsleiter. Überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit in Addition aller Beschäftigungen die Grenze von 20 Stunden ist die Eigenschaft als „ordentlich Studierender“ nicht mehr gegeben und Versicherungspflicht als Arbeitnehmer tritt ein.
     
    Wir empfehlen Ihnen ggf. die zuständige Einzugsstelle für eine verbindliche versicherungsrechtliche Bewertung einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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