Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Aussteuerung nach Krankengeldbezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Sachverhalt:

    Ein Mitarbeiter ist vom 29.01.2024 bis zum 10.03.2024 erkrankt. Vom 11.03.2024 bis zum 27.07.2025 ging er in die SV-Unterbrechung/Krankengeldbezug. Ab dem 28.07.2025 wurde er ausgesteuert.

    Wie verhält es sich, wenn der Mitarbeiter zum Beispiel ab dem 14.08.2025 seine Arbeit wieder aufnimmt und zwei Wochen später wieder an der gleiche Erkrankung arbeitsunfähig wird. Würde der Mitarbeiter dann gleich in die SV-Unterbrechung gehen, müssen wir als Arbeitgeber für 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten oder geht der Arbeitnehmer wieder in die Aussteuerung?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Aussteuerung nach Krankengeldbezug

    Hallo Lohninfo33,
     
    zunächst einmal wäre aufgrund der „Wiederaufnahme der Beschäftigung“ nach unserem Verständnis vordergründig zu klären, inwiefern sich hieraus eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ergeben könnte. Dieser Anspruch basiert auf rein arbeitsrechtlichen Regelungen. Unterstützung hierbei erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Zu Ihrer Frage, ob sich ggf. daraus ein Anspruch auf Krankengeld ergibt, erhalten Sie folgende grundsätzliche Informationen:
     
    Krankengeld wird während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (§ 48 SGB V).
     
    Bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen: der - erstmalige - Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinander folgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann.
    Für jede Krankheit, die nicht auf dieselbe Erkrankung zurückzuführen ist, muss eine gesonderte Blockfrist gebildet werden.
     
    Da uns die hierzu notwendigen Unterlagen (AU-Bescheinigungen, Diagnosen, Arztberichte etc.) nicht zur Verfügung stehen, können wir keine konkrete Stellungnahme abgeben.
     
    Daher empfehlen wir die Krankenkasse zu kontaktieren, um mit dieser abschließend den Anspruch auf Krankengeld zu klären. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.