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  • 01
    Aussteuerung mit Fehlzeit zwischen Aussteuerung und Arbeitslosengeldbezug

    Wir haben einen Arbeitnehmer, der Krankengeld bis zum 31.12.2025 erhält.

    Im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 25.01.2026 ist er ausgesteuert, bekommt aber kein Krankengeld und auch kein Arbeitslosengeld. Er hat es wohl versäumt, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit zu melden.

    Ab dem 26.01.2026 ist er dann ausgesteuert und es beginnt der Bezug von Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis besteht aber weiterhin fort.

    Wir hatten in 2024 eine Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von Entgeltersatzleistungen mit dem Meldegrund 51.

    Welche Meldungen müssen wir in 2025 bzw. in 2026 machen bzw. mit welchem Meldegrund?

    Aus unserem Abrechnungsprogramm heraus kommt lediglich eine DEÜV Meldung mit dem Zeitraum 01.01.2026-25.01.2026 mit dem Meldegrund 30, „Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung“.

    Passt das? Oder müssten wir ggf. noch andere Meldungen erstellen?

     

  • 02
    RE: Aussteuerung mit Fehlzeit zwischen Aussteuerung und Arbeitslosengeldbezug

    Guten Tag,
     
    wird die Krankengeldzahlung eines Mitarbeitenden wegen „Aussteuerung“ beendet, führt dies regelmäßig zum Ende des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
    Demzufolge ist bei Weiterbestehen des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses spätestens zum Ablauf eines Zeitmonats nach Ende des Krankengeldanspruchs grundsätzlich eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ vorzunehmen.
     
    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. nach dem Ende des Krankengeldbezugs), jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    In den Fällen, in denen jedoch nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer jedoch nahtlos Arbeitslosengeld erhält, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden.
    Hier ist eine Abmeldung zum letzten Tag des Krankengeldbezugs mit dem Abgabegrund „30“ vorzunehmen.
     
    In Ihrem Fall ist eine Meldung mit Grund 34 zum 25.01.2026 zu erstellen. Eine weitere Meldung ist nicht vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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