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  • 01
    Ausländischer Werkstudent

    Hallo,

    wir haben folgenden Sachverhalt.

    Es belgischer Student, der dort lebt und an einer belgischen Hochschule immatrikuliert ist, möchte gerne als Werkstudent bei uns arbeiten. Dies voraussichtlich mehrheitlich remote / Mobile Working.

    Grundsätzlich gilt das Werkstudentenprivileg ja auch bei Studenten, die an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert sind. Wie verhält es sich aber mit der Sozialversicherung bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit? Ist er in der deutschen SV pflichtig oder in der belgischen? Insbesondere, wenn er mehr als 25% seiner Arbeitszeit in Belgien leisten sollte (Remote).

    Kann er aus der Pflicht, in die belgische SV einzuzahlen, durch eine A1 Bescheinigung befreit werden?

    Über eine Antwort wären wir sehr dankbar.

  • 02
    RE: Ausländischer Werkstudent

    Guten Tag,
     
    Ihren Ausführungen zu dem ausländischen Werkstudenten stimmen wir zu.

    Die Sozialversicherungspflicht ist geprägt von dem Territorialprinzip; dies bedeutet, dass Versicherungspflicht grundsätzlich in dem Land besteht, in dem auch die Arbeitsleistung erbracht wird.

    In Ihrem Sachverhalt ist zunächst vordergründig zu klären, ob die belgischen bzw. die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden sind.

    Werden Beschäftigungen gewöhnlich in mehreren Staaten der EU, des EWR, der Schweiz oder dem vereinigten Königreich (Mitgliedstaat) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn der Arbeitnehmer dort auch einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit leistet. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt, dass die Beschäftigung im Wohnstaat ein Anteil von mehr als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in dem entsprechenden Wohnstaat erfolgt.

    Wenn der belgische Student sowohl in Deutschland als auch in seinem Wohnstaat, Belgien, arbeitet, müssten Sie bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) einen Antrag auf „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten“ stellen. Die DVKA klärt mit dem belgischen Sozialversicherungsträger, welches Recht Anwendung findet. Eine „normale“ A1-Bescheinigung kann nicht von einer deutschen Krankenkasse ausgestellt werden.
     
    Anders wäre es, wenn der Student ausschließlich in Deutschland arbeitet, dann könnte eine A1 für Grenzgänger ausgestellt werden und das deutsche Sozialversicherungsrecht findet Anwendung. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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