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  • 01
    ausländischer Student

    Wertes Expertenforum-Team,


    ein ausländischer Student (immatrikuliert, mit Aufenthaltserlaubnis gemäß §16b Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) soll einen auf 3 Monate befristeten Arbeitsvertrag in Vollzeit (Mo.-Fr., 40 Stunden) und monatlichem Festgehalt (4.000 EUR) bekommen.


    Wie erfolgt die Abbildung in der SV im Hinblick auf die Werkstudentenregelung und die Vollzeittätigkeit (PGR:106/SV:0100)?


    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: ausländischer Student

    Guten Tag,
     
    eine Tätigkeit als Werkstudent ist grundsätzlich auch für einen im Ausland immatrikulierten Studierenden möglich. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung ist es unerheblich, ob ein Student aus dem In- oder Ausland kommt.
     
    Versicherungsfreiheit als Werkstudent/in besteht aber nur dann, wenn
     
    die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird
    oder bei Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze im Laufe eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist und das Überschreiten der Stundengrenze überwiegend durch Wochenenden, Abend- und Nachtstunden oder vorlesungsfreie Zeiten (Semesterferien) bedingt ist.
     
    Aus Ihrem Sachverhalt geht leider nicht hervor, ob die Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausschließlich in einer vorlesungsfreien Zeit erfolgt. Ist dies nicht der Fall, tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Eine Anmeldung hat in diesem Fall in der Personengruppe 101 und der Beitragsgruppe 1111 zu erfolgen.
     
    Alternativ ist die Prüfung einer kurzfristigen Beschäftigung möglich, wenn die Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: ausländischer Student

    Nachtrag zur Arbeitszeit:


    - Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. (Montag bis Freitag).

    - Der Mitarbeiter nimmt im betriebsüblichen Rahmen an dem gültigen Arbeitszeitmodell teil.

    - Der MA verpflichtet sich, die ganze Arbeitskraft in den Dienst des AG zu stellen, und bei Erforderlichkeit auch über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, soweit dies unter Berücksichtigung zumutbar und gesetzlich zulässig ist. Mehrarbeitstunden werden vorrangig in Freizeit ausgeglichen, können nach Wahl des AG aber auch mit der resultierenden Stundenvergütung (Gehalt 4.000,00EUR brutto) ausgezahlt werden.

    - Überstunden gibt es nur in Abstimmung mit AG.


    Zum anderen ist angegeben: Das AV wird gem. §14 (1) TzBfG ohne Sachgrund auf die Dauer von 3 Monaten befristet und endet automatisch mit Ablauf zum 31.03.2026. Begonnen hat das AV am 01.01.2026.


    Mit den letzten Eckdaten, geht aus unserer Sicht nur die Abbildung (101/1111).

    Oder wie müsste die vorlesungsfreie Zeit dokumentiert werden? Die Zuarbeit würde uns vom Mandanten noch fehlen.

  • 04
    RE: ausländischer Student

    Guten Tag,
     
    nach Ihrer Schilderung stimmen wir Ihnen zu, dass die Anmeldung mit den Beitragsgruppen 1111 erfolgen muss.
    Das Werkstudentenprivileg findet in dieser Konstellation keine Anwendung, da das Studium bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht im Vordergrund stehen kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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