Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    ausländischer Student Pflichtpraktikum in Deutschland

    Hallo,


    unser Mandant hat einen Studenten von den Bahmas. Er macht in Deutschland ein Pflichtpraktikum für 5 Monate. Das Visum liegt bereits vor. Er hat eine Krankenversicherung in der Heimat. Uns stellt sich jetzt die Frage, ob er sich in Deutschland krankenversichern muss.


    Meine Recherche hat ergaben, dass der Student sich nur bei einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum in Deutschland krankenversichern muss, nicht aber bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum. Ist dies so korrekt.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: ausländischer Student Pflichtpraktikum in Deutschland

    Hallo DaniK,
     
    der Besuch an einer ausländischen Hochschule wird dem an einer deutschen Hochschule gleichgestellt. Für Studierende, die in ihrem Heimatland eingeschrieben sind und in Deutschland ein (vorgeschriebenes) Praktikum absolvieren, gelten die gleichen Regelungen wie für Studierende aus Deutschland.
     
    In der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika während des Studiums (Zwischenpraktika) sind somit unabhängig von ihrer Dauer und der Höhe des Arbeitsentgelts sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist, dass der Student weiterhin immatrikuliert ist. Der Grund für die Versicherungsfreiheit liegt darin, dass es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.
     
    Sofern der Praktikant ein Entgelt erhält, besteht Umlage- und Unfallversicherungspflicht. Somit wäre eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ und dem Personengruppenschlüssel „190“ an eine von Ihnen wählbare Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Bezüglich Ihrer Frage zum Krankenversicherungsschutz in Deutschland ist es aus unserer Sicht empfehlenswert, dass die betroffene Person vor der Einreise mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger im Heimatland (hier: Bahamas) klären sollte, welche Leistungen in Deutschland in Anspruch genommen werden können.
     
    Sofern der Krankenversicherungsschutz über den ausländischen Träger nicht ausreichend sein sollte, wäre ein Zusätzlicher in Deutschland durchaus anzuraten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.