Expertenforum - Ausländischer Arbeitnehmer

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  • 01
    Ausländischer Arbeitnehmer

    Mein Mandant beschäftigte bis Februar 2025 einen Arbeitnehmer der ursprünglich aus Syrien stammte, jedoch bereits die Deutsche Staatsbürgerschaft besaß.


    Der angestelle zieht nun mit seiner Familie wieder zurück nach Syrien. Er möchte allerdings für ein paar tage nach Deutschland kommen und dort arbeiten. Seine Staatsbürgerschaft musste er, laut meines Mandanten, abgeben.


    Nun möchte er für ca 2 Wochen im Monat kommen, um zu arbeiten.


    Er arbeitet in Syrien nicht und ist auch nicht krankenversichert.


    Wie ist das zu behandeln?

     

  • 02
    RE: Ausländischer Arbeitnehmer

     
    Guten Tag,
     
    wenn  der Arbeitnehmer aus Syrien bereits die deutsche Staatsbürgerschaft hat, liegt keine Beschäftigung eines Ausländers vor. Die Beurteilung erfolgt somit wie jede andere in Deutschland ausgeübte Beschäftigung.
    Im Sozialversicherungsrecht findet das Recht des Beschäftigungsstaates Anwendung (Territorialprinzip) – die Staatsangehörigkeit oder auch der Wohnort finden keine Beachtung.
    Da in Syrien keine Beschäftigung ausgeübt wird, liegt keine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Staaten vor.
     
    Wenn wir Ihre Schilderung richtig interpretieren, wird der Beschäftigte auf Dauer eingestellt und erbringt immer zwei Wochen im Monat seine Arbeitsleistung in Deutschland. Es müsste eine Anmeldung mit der Personengruppe 101 und den Beitragsgruppen 1111 erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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