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  • 01
    Ausländische Studentin mit französischer Krankenkasse

    Hallo liebes Experten-Team,


    ein Studentin aus Pakistan möchte in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Es besteht eine Mitgliedschaft bei einer französischen Krankenversicherung. Die EHIC-Versicherungskarte liegt vor.


    Muss sie sich bei einer deutschen Krankenkasse versichern?

  • 02
    RE: Ausländische Studentin mit französischer Krankenkasse

    Guten Tag,
     
    der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig entlohnte Mitarbeiter in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Wird der Krankenversicherungsschutz über einen ausländischen Krankenversicherungsträger sichergestellt, so hat der Arbeitgeber - wie in Ihrem Sachverhalt - keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung an die Minijobzentrale abzuführen. Ein Nachweis der ausländischen Krankenversicherung (EHIC) sollte den Entgeltunterlagen beigefügt werden.
    Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (Beitragsgruppenschlüssel „0100“) anzumelden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. In einem solchem Fall sind nur pauschale Rentenversicherungsbeiträge (Beitragsgruppenschlüssel „0500“) durch den Arbeitgeber an die Minijobzentrale zu entrichten.
    Ein Versicherungsschutz in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse ist unter den von Ihnen geschilderten Voraussetzungen nicht notwendig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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