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  • 01
    ausländische PKV

    Es handelt sich um einen Mitarbeiter, der bereits letztes Jahr bei uns eingetreten ist und eine belgische private Krankenversicherung mitgebracht hat.

    Leider kann er uns keine Bescheinigung gemäß § 257 SGB V vorweisen, weshalb wir ihm bislang keinen Arbeitgeberanteil zur PKV (auch nicht zur PPV) auszahlen können, auch nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig.


    Wie beurteilen Sie die Lage? Können wir den Arbeitgeberanteil an den Mitarbeiter unter den oben genannten Umständen auszahlen? Falls nicht, wäre es möglich, ihm den Arbeitgeberanteil zumindest als Bruttolohnart mit entsprechender Steuer- und Sozialversicherungspflicht auszuzahlen?


    Für ein kurzes Statement hierzu wären wir Ihnen sehr dankbar.

  • 02
    RE: ausländische PKV

    Hallo Arbeitgeber aus NRW,

    nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Krankenversicherungsschutz bei einer ausländischen (belgischen) Krankenversicherung besteht.
     
    Der Zuschuss für die private Krankenversicherung ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt werden. Eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Nur dann kann der Anspruch auf den Beitragszuschuss realisiert werden.
     
    Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den genannten Voraussetzungen betreibt.
     
    Sofern die entsprechende Bescheinigung nicht vorliegt, wäre nach unserem Verständnis alternativ eine Auszahlung des Beitragsanteils als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (geldwerter Vorteil) möglich.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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