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  • 01
    Ausländische AU

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Arbeitnehmerin hat uns eine indonesische Auslands Krankmeldung für den Zeitraum 21.07 bis 28.07 eingereicht. Was müssen wir beachten? Muss sie diese Krankmeldung auch ihrer gesetzlichen KK einreichen oder bekommen wir von ihrer gesetzlichen KK eine Rückmeldung (in Papierform), dass eine ausländische AU vorliegt? Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Ausländische AU

    Hallo Personal_BW,
     
    sofern Arbeitnehmer in einem außereuropäischen Staat mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht (hier: Indonesien) erkranken, sind spezielle Regelungen zur Anzeige und Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit zu beachten. So ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen.
     
    Ist der Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, so ist er – anders als bei einer Erkrankung im Inland, bei welcher die Mitteilung über den behandelnden Arzt erfolgt – zudem verpflichtet, auch der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auch der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
     
    Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt im Allgemeinen ein hoher Beweiswert zu. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und damit eine den Begriffen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist durch die Mitarbeiterin die Weiterleitung der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die zuständige gesetzliche Krankenkasse vorzunehmen. Diese wird digitalisiert und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Sofern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgerufen wird, erfolgt eine Rückmeldung durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber mit dem Rückmeldegrund „8“ „anderer Nachweis liegt vor“.
     
    Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, mit der betreffenden Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um weitere Fragen mit dieser zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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