Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgende Konstellation:
Ein Bewerber mit vorheriger Hauptbeschäftigung möchte bei uns vom 17.06. bis 31.07.2024 eine Aushilfsbeschäftigung aufnehmen. Vom 01.08. bis zum 08.09.2024 ist ein nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum vereinbart. Ab dem 09.09.2024 besucht er eine Berufsfachschule in Vollzeit. Der Verdienst liegt über der Geringfügigkeitsgrenze. Können die Aushilfsbeschäftigung und das Vorpraktikum kurzfristig abgerechnet werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort.