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  • 01
    Ausgleichszahlung an DRV-Nettobezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Rahmen einer Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses soll ein Mitarbeiter eine Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenkürzungen aufgrund vorzeitigem Rentenbeginn vom Arbeitgeber gemäß Berechnung der DRV erhalten. Diese ist zu 50% steuerfrei. Wenn der Arbeitgeber die restlichen 50% als Nettobezug abrechnen würde und damit die Steuer übernimmt, wäre der Bruttobezug auch sv-frei, sinngemäß wie eine zusätzliche Abfindung? Vielen Dank für Ihre Rückantwort.

  • 02
    RE: Ausgleichszahlung an DRV-Nettobezug

     
    Hallo PersonalER,
     
    Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen, können durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Dafür ist zunächst die beabsichtigte vorzeitige Renteninanspruchnahme gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu erklären. Dieser ermittelt dann die Höhe der erforderlichen zusätzlichen Zahlungen.
     
    Werden die Ausgleichsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen, ist die Hälfte des Betrages  steuer- und somit auch beitragsfrei. Übernimmt der Arbeitgeber auch die andere Hälfte der Ausgleichsbeträge, wird diese von der Finanzverwaltung als Teil der Entschädigung, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird, behandelt. In der Sozialversicherung werden diese Zahlungen nicht als Arbeitsentgelt bewertet, da diese den Entschädigungen für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes gleichzusetzen sind.
     
    Sofern die geplante Ausgleichszahlung, welche aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, die zweckgebundenen Kriterien nach § 187 a SGB VI erfüllt, ist grundsätzlich von Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auszugehen.
     
    Bezüglich der steuerlichen Bewertung ist es ratsam, dass zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Für eine beitragsrechtliche Stellungnahme ist im Zweifelsfall empfehlenswer, die Krankenkasse der betroffenen Person zu kontaktieren, um mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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