Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Ausfallentgelt

    Guten Tag zusammen,

    Es geht um Ausfallentgelt, also wenn jemand in Urlaub geht oder krank ist, darf er nicht schlechter gestellt werden als wenn er gearbeitet hätte, hier geht es mir speziell um Sonn- und Feiertagszuschläge. Wie ist das geregelt wenn jemand Sonn- und Feiertagszuschläge erhält und dann z. B. von Montag bis Mittwoch krank wird. Es ist ja definitiv kein Sonntag und sagen wir mal es ist auch kein Feiertag dabei.


    Muss der Mitarbeiter dann für die 3 Tage Krankheit eine Durchschnittszahlung auf der Lohnabrechnung berechnet bekommen?


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Ausfallentgelt

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Ausfallentgelt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kommt es darauf an, was der Mitarbeiter verdient hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre. Für einen krankheitsbedingten Ausfall von Montag bis Mittwoch sind daher keine Sonntagszuschläge zu zahlen; Feiertagszuschläge nur dann, wenn in diesem Zeitraum ein Feiertag gewesen wäre.


    Für das Urlaubsentgelt ist gemäß § 11 BUrlG auf die durchschnittliche Vergütung der letzten 13 Wochen abzustellen. Bei dieser Durchschnittsberechnung sind Sonn- und Feiertagszuschläge, die in dem 13-Wochen-Zeitraum gezahlt worden sind, also einzubeziehen. Die Sonn- und Feiertagszuschläge werden dann Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt ist ebenso wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (auch wenn sie rechnerisch die Sonn- und Feiertagszuschläge einbeziehen) sozialversicherungspflichtiges Entgelt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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