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  • 01
    Aufteilung des Krankengeldhöchstsatzes bei Mehrfachbeschäftigten privat Krankenversicherten zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein privat Krankenversicherter ist in der Zeit nach Entgeltfortzahlung. Grundlage für die Berechnung des Krankengeldzuschusses ist nicht das tatsächliche Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung, sondern pauschal der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde. Es ist daher unerheblich, ob das vereinbarte Krankentagegeld niedriger, gleich hoch oder höher ist als das fiktive Krankengeld Der Krankengeldzuschuss ermittelt sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoentgelt und dem Krankengeldhöchstsatz.


    Nun stellt sich die Frage, ob bei Mehrfachbeschäftigten der Krankengeldhöchstsatz (70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V) auf die verschiedenen Arbeitgeber aufzuteilen ist.

    Können Sie diese Frage bitte beantworten?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

  • 02
    RE: Aufteilung des Krankengeldhöchstsatzes bei Mehrfachbeschäftigten privat Krankenversicherten zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses

    Hallo Mustermann,
     
    Fragen, die die Berechnung bzw. die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung betreffen, sind arbeitsrechtlicher Natur. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine grundsätzliche Stellungnahme abgeben können.
     
    Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, auch kein Anspruch auf den Beitragszuschuss. Dies bedeutet, dass z. B. für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt nur unter Zugrundelegung einer entsprechend gekürzten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden kann.
     
    Der Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V besteht also nur für Zeiten, für die bei Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers ein Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen wäre. Kein Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht somit für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer eine Entgeltersatzleistung wie z. B. Krankentagegeld erhält, und zwar auch dann nicht, wenn der bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Arbeitnehmer seinen Beitrag in unverminderter Höhe weiterhin entrichten „muss“. In der Pflegeversicherung ist analog zu verfahren.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Sofern nach den Regelungen des § 23c Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber während einer Arbeitsunfähigkeit einen Zuschuss zum Krankentagegeld leistet, wäre bei einem mehrbeschäftigten privat krankenversicherten Mitarbeiter in Ermangelung einer eindeutigen gesetzlichen Vorgabe hier eine anteilige Aufteilung in der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise auch nach unserem Verständnis durchzuführen.
     
    Die Ermittlung und Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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