Sehr geehrte Damen und Herren,
ein privat Krankenversicherter ist in der Zeit nach Entgeltfortzahlung. Grundlage für die Berechnung des Krankengeldzuschusses ist nicht das tatsächliche Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung, sondern pauschal der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde. Es ist daher unerheblich, ob das vereinbarte Krankentagegeld niedriger, gleich hoch oder höher ist als das fiktive Krankengeld Der Krankengeldzuschuss ermittelt sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoentgelt und dem Krankengeldhöchstsatz.
Nun stellt sich die Frage, ob bei Mehrfachbeschäftigten der Krankengeldhöchstsatz (70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V) auf die verschiedenen Arbeitgeber aufzuteilen ist.
Können Sie diese Frage bitte beantworten?
Vielen Dank und freundliche Grüße