Eine Mitarbeiterin wechselt nach dem Mutterschutz mit Beginn der Elternzeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob bis 556 €). Sie wird unter derselben Personalnummer abgerechnet, es wird keine separate Personalnummer für den Minijob angelegt. Es handelt sich um dieselbe Tätigkeit. Welche Meldungen sind bei Beginn und Ende der Elternzeit bei der Krankenkasse und der Minijobzentrale durch den Arbeitgeber zu übermitteln?

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Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Beginn der Elternzeit
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RE: Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Beginn der Elternzeit
Guten Tag,
Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 556 Euro sind als geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzusehen.
Mit Umstellung der bisherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind eine Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse mit dem Meldegrund „31“ und eine Anmeldung mit dem Folgetag (Meldegrund „11“) an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
Unabhängig davon, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird, bleibt der Krankenversicherungsschutz des Mitarbeiters während der Dauer der Elternzeit weiterhin beitragsfrei erhalten.
Für die Meldung über den Beginn einer Elternzeit gilt der Abgabegrund 17. In der Beginn-Meldung ist das Datum des Beginns der Elternzeit anzugeben. Für die Meldung über das Ende einer Elternzeit gilt der Abgabegrund 37. Die Ende-Meldung enthält sowohl den Beginn der Elternzeit (Tag aus der Beginn-Meldung) als auch das tatsächliche Enddatum der Elternzeit. Wird während der Elternzeit ein Minijob beim selben Arbeitgeber aufgenommen, entstehen hinsichtlich der Elternzeit keine zusätzlichen Meldepflichten.
Mit freundlichen Grüßen
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