Liebes Expertenteam,
in den neuen Geringfügigkeits-Ri. vom 5.1.2026 wird bzgl. der ab 1.7.2026 geltenden Regelung zum Recht der einmaligen Aufhebung der Befreiung von der RV-Pflicht unter Ziff. 2.2.4.7 auf Seite 39 (unten, vorletzter Absatz) folgendes ausgeführt:
Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei, eine Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ginge somit ins Leere. Sie können jedoch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären und sich so für die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung entscheiden.
Auf die Ausführungen unter 2.2.4.2 wird in diesem Zusammenhang
verwiesen. Anschließend ist eine Aufhebung der Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht einmalig möglich.
Der erste Teil ist klar. Aber wie ist der letzte Satz zu verstehen? Wenn jemand auf die RV-Freiheit verzichtet hat, ist er ja schon RV-pflichtig. Was hat es dann noch mit einer "Aufhebung der Befreiung von der RV-Pflicht" auf sich? Oder ist der Satz (eigentlich) so gemeint, dass die Entscheidung "Verzicht auf die RV-Freiheit (gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI) einmalig widerrufen werden kann?
Danke für eine Klarstellung.
LG