Hallo,
meine Arbeitnehmerin ist seit dem 07.01.2025 erkrankt.
Bis 17.01.2025 liegt eine AU vor.
Vom 20.01.2025 bis 16.03.2025 liegt keine AU vor (also unentschuldigt abwesend).
Vom 17.03.2025 bis 09.05.2025 liegt eine AU vor.
Können Sie mir SV-rechtlich weiterhelfen?
Bin ich richtig in der Annahme, dass ich
a) eine Abmeldung mit Grd. 34 wegen unentschuldigtem Fehlen zum 17.02.2025 erstelle
und
b) eine Wiederanmeldung erst möglich ist, sofern die Arbeitnehmerin min. 1 Tag gegen Arbeitsentgelt wieder gearbeitet hat? Also trotz bspw. AU ab März kein Anspruch auf EFZ, keine SV-Meldung und kein KG?