Sehr geehrte Damen und Herren,
auch bei Minijobs können Arbeitszeitkonten geführt werden. Nach § 2 Abs. 2 MiLoG dürfen die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
Hierzu folgende Fragen:
1. Gilt die Obergrenze von 50 Prozent nur bei Bezahlung des Mindestlohnes von aktuell 12,82 Euro pro Stunde oder dürfen bei einem höheren Verdienst (z.B. 15,00 Euro pro Stunden) mehr Arbeitsstunden auf das Arbeitszeitkonto eingestellt werden? Falls ja, wie berechnet sich die maximale Anzahl der Arbeitsstunden?
2. Bezieht sich der Passus "monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen" auf einen Kalendermonat oder auf einen Zeitmonat? Wie wird dies in der Praxis gehändelt?
Vielen Dank.