Expertenforum - Arbeitzeitkonto bei Minijobs

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  • 01
    Arbeitzeitkonto bei Minijobs

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    auch bei Minijobs können Arbeitszeitkonten geführt werden. Nach § 2 Abs. 2 MiLoG dürfen die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.


    Hierzu folgende Fragen:

    1. Gilt die Obergrenze von 50 Prozent nur bei Bezahlung des Mindestlohnes von aktuell 12,82 Euro pro Stunde oder dürfen bei einem höheren Verdienst (z.B. 15,00 Euro pro Stunden) mehr Arbeitsstunden auf das Arbeitszeitkonto eingestellt werden? Falls ja, wie berechnet sich die maximale Anzahl der Arbeitsstunden?

    2. Bezieht sich der Passus "monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen" auf einen Kalendermonat oder auf einen Zeitmonat? Wie wird dies in der Praxis gehändelt?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Arbeitzeitkonto bei Minijobs

    Hallo G. Mayr,
     
    Ihre Fragen zur Berücksichtigung des Mindestlohns bei der Einstellung von Arbeitsstunden in ein Arbeitszeitkonto betreffen das Arbeitsrecht und können von uns in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum  nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Arbeitzeitkonto bei Minijobs

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach § 2 Abs. 2 S. 1 am Ende MiLoG gilt die Regelung zum Arbeitszeitkonto nur soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die insgesamt tatsächlich geleisteten Stunden nicht bereits durch die tatsächlich gezahlte Vergütung erfüllt ist. Die tatsächlich geleisteten Stunden sind hier die im jeweiligen Kalendermonat mit der verstätigten Vergütung bezahlten und die auf das Arbeitszeitkonto zu buchenden Stunden. Für die Summe dieser Stunden muss also der gesetzliche Mindestlohn eingehalten sein. Wenn dies der Fall ist, gelten die Regelungen zum Arbeitszeitkonto gemäß § 2 Abs. 2 MiLoG nicht.


    Soweit ersichtlich, ist Ihre zweite Frage bislang gerichtlich nicht entschieden. Da aber Bezugsgröße der maximal zulässigen auf das Arbeitszeitkonto zu buchenden Stunden die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist, liegt es meines Erachtens nahe, auf den Kalendermonat und nicht auf den Zeitmonat abzustellen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Arbeitzeitkonto bei Minijobs

    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    Zum Verständnis folgendes Rechenbeispiel:

    Wöchentliche Arbeitszeit 8,00 Stunden

    verstetigte Monatsvergütung 520,00 Euro (=15,00 Euro pro Stunde)


    Verstetigte Monatsvergütung 34,66 Stunden a) 15,00 Euro 520,00 Euro

    Mindestlohnanspruch 34,66 Stunden a) 12,82 Euro 444,34 Euro

    Differenz zu Mindestlohn (Mehrvergütung) 75,66 Euro


    Ermittlung maximale monatliche Arbeitszeit:

    50 % der vereinbarten Arbeitszeit 17,33 Stunden

    Mehrvergütung Mindestlohn 75,66 Euro / 12,82 Euro 5,90 Stunden

    vereinbarte monatliche Arbeitszeit 34,66 Stunden

    ----------------------------------------------------------------------------------------------

    maximale monatliche Arbeitszeit 57,89 Stunden


    In dem Beispiel würde die maximale monatliche Arbeitszeit 57,89 Stunden betragen, soweit die Mehrarbeit im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung wieder abgebaut wird. Die Regelungen des Mindestlohngesetzes werden eingehalten.

  • 05
    RE: Arbeitzeitkonto bei Minijobs

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Wenn ich Ihre Beispielsberechnung richtig verstehe, berechnen Sie die maximal zulässige monatliche Arbeitszeit in zwei Schritten. Zunächst 50 % der vertraglich vereinbarten Kalendermonatlichen Arbeitszeit. Hinzu kommen die Stunden, die durch die über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehende verstetigte Monatsvergütung abgegoltenen Stunden hinzusetzen.


    Soweit ersichtlich, existiert zu dieser Frage bislang keine gerichtliche Entscheidung oder Äußerung im Schrifttum. Meines Erachtens ist es allerdings zweifelhaft, ob die zulässige Arbeitszeit auf diesem Wege berechnet werden kann. Denn § 2 Abs. 2 S. 3 MiLoG ordnet ausdrücklich an, dass auf Arbeitszeitkonten, die dazu führen, dass der im jeweiligen Kalendermonat erarbeitete Mindestlohnanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt wird, nur 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit je Monat gebucht werden können. Der Wortlaut von S. 3 ist insoweit eindeutig. Sofern es sich also um ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 2 Abs. 2 MiLoG handelt, können meines Erachtens nur 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto je Monat gebucht werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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