Expertenforum - Arbeitszeitkonto Baulohn Insolvenzsicherung

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  • 01
    Arbeitszeitkonto Baulohn Insolvenzsicherung

    Liebes Expertenteam,

    wir führen für unseren Mandanten mit Baulohn ein Arbeitszeitkonto mit Höchststundensatz von 150 Arbeitsstunden, um im Winter Saison-Kurzarbeitergeld zu vermeiden. Unterliegen diese Arbeitszeitkonten der Insolvenzabsicherungspflicht einschließlich Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung? Wenn ja, wann tritt dann bei unterlassener Versicherung der sozialversicherungsrechtliche Störfall ein?

    Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung und verbleibe mit

    besten Grüßen

    Paula Weingartner

  • 02
    RE: Arbeitszeitkonto Baulohn Insolvenzsicherung

    Hallo Frau Weingartner,
     
    in Ihrem Sachverhalt ist nach unserem Verständnis vordergründig zu klären, ob es sich bei dem angesparten Zeitguthaben um ein Kurzzeitkonto im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung oder um ein Langzeitkonto im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV handelt.
     
    Sofern es sich um eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV handelt, ist sozialversicherungsrechtlich folgendes zu beachten:
     
    Eine Wertguthabenvereinbarung liegt u.a. vor,
     
    – wenn der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde,
    – die Vereinbarung nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen
    oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und
    Arbeitszeitzyklen verfolgt,
    – Arbeitsentgelt ins Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung
    von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen,
    – das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der
    Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit
    erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird.
     
    Um den Schutz des Wertguthabens zu gewährleisten, ist eine spezielle Insolvenzsicherung verbindlich vorgeschrieben.
     
    Handelt es sich dagegen um eine sonstige flexible Arbeitszeitregelung, gilt sozialversicherungsrechtlich folgendes:
     
    Bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen (zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen) besteht unter Verstetigung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Abweichungen der tatsächlichen Arbeitszeit von der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auch in Zeiten der vollständigen Verringerung der Arbeitszeit (Freistellung) unter Fortzahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts bis zu maximal drei Monaten die Beschäftigung fort.
     
    Dabei handelt es sich grundsätzlich um „Kurzzeitkonten“, bei denen Arbeitszeiten, die von der vertraglich festgesetzten Regelarbeitszeit abweichen (positiv oder negativ), auf dem Arbeitszeitkonto verbucht und innerhalb eines festgesetzten Zeitraums (maximal 12 Monate) auszugleichen sind.
    Die sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen „müssen“ neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen. Ist der Abbau eines Zeitguthabens von vornherein nicht beabsichtigt, ist die Arbeitszeitvereinbarung
    sozialversicherungsrechtlich irrelevant.
     
    Arbeitszeitvereinbarungen im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen  unterliegen nicht der Insolvenzsicherungspflicht.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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