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  • 01
    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Muss der Arbeitgeber eine online ausgestellte AU vom Mitarbeiter akzeptieren?

  • 02
    RE: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich nur nach persönlicher Vorstellung des Arbeitnehmers beim behandelnden Arzt oder jedenfalls mittelbar persönlicher Vorstellung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese zulässig. Das heißt, nicht ausreichend ist das Ausfüllen eines Fragebogens, auf dessen Grundlage dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt wird. Mit Einreichung einer im Internet ohne ärztlichen Kontakt erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll der Arbeitnehmer den Arbeitgeber sogar über den tatsächlich nicht bestehenden ärztlichen Kontakt täuschen. Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. September 2025 stellt dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis dar, die sogar die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.


    Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde soll nach § 4 Abs. 5 S. 4 maximal 3 Tage betragen, sofern der Arbeitnehmer dem behandelnden Arzt oder anderen Ärzten der Berufsausübungsgemeinschaft des behandelnden Arztes nicht persönlich bekannt ist. Sollte der Arbeitnehmer persönlich bekannt sein, beträgt die maximale zulässige Dauer der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sieben Kalendertage.


    Werden die genannten Zeiträume durch die attestierte Arbeitsunfähigkeit überschritten, stellt dies nach der Rechtsprechung ein Indiz für die Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dar. Der Arbeitgeber kann dann zunächst die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern. Der Arbeitnehmer muss dann im Einzelnen darlegen, woran er erkrankt ist und welche Auswirkungen die Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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