Hallo,
eine Mitarbeiterin hat für den ersten Arbeitsunfähigkeitstag (Mittwoch) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den einen Tag vorgelegt. Für die zwei weiteren Tage (Donnerstag und Freitag) hat sie sich ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet.
Laut § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG wäre die Mitarbeiterin überhaupt nicht verpflichtet gewesen für den ersten Arbeitsunfähigkeitstag (Mittwoch) ein Attest vorzulegen, da sie sich drei Kalendertage ohne Attest hätte krankmelden können.
Ist dies möglich? Dass die Mitarbeiterin für den zweiten und dritten Arbeitsunfähigkeitstag kein Attest vorlegt oder greift dann § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG, dass die Mitarbeiterin ab Donnerstag verpflichtet gewesen wäre, eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, weil die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als in der ersten Bescheinigung angegeben?
Vielen Dank für eine Rückmeldung