Expertenforum

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  • 01
    Arbeitsunfähigkeit während Beschäftigungsverbot / Mutterschutzfrist

    Hallo zusammen,

    eine Mitarbeiterin hat aktuell ein Beschäftigungsverbot und wird während dieser Zeit krank bis in die Mutterschutzfrist. Ist es korrekt, dass wenn die Mitarbeiterin während des Beschäftigungsverbotes und der Mutterschutzfrist arbeitsunfähig erkrankt, in diesem Fall kein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht, sondern hier die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber eintritt. Dies würde dann bedeuten, eine Erkrankung der Mitarbeiterin geht vor Beschäftigungsverbot und Mutterschutzfrist.

    Bekommen wir diese Daten elektronisch übermittelt oder müssen wir als Arbeitgeber hier nachhalten.

    Vielen Dank vorab, mit besten Grüßen

     

  • 02
    RE: Arbeitsunfähigkeit während Beschäftigungsverbot / Mutterschutzfrist

    Hallo Team HR,
     
    bei der Klärung der Frage, ob der Arbeitgeber in ihrem Fall zur Weiterzahlung von Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) oder nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu leisten hat, sind vordergründig arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Wir können dazu im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
     
    Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für die Arbeitsverhinderung sind. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurden.
     
    In der Praxis führt die Abgrenzung zwischen einem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeit gelegentlich zu Schwierigkeiten. Die Krankenkassen-Spitzenverbände vertreten aktuell die Auffassung, dass der Arzt zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die Schwangere arbeitsunfähig krank ist oder ob zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot weiterhin geboten ist. Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu. Auch wenn bereits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, kann Arbeitsunfähigkeit eintreten.
     
    Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht indes nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muss hierbei die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein. Dieser Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schwangere in Befolgung des Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt. Der Ursachenzusammenhang ist unterbrochen, wenn andere Gründe allein oder neben dem Beschäftigungsverbot dazu führen, dass die schwangere Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Zu den Gründen, die den erforderlichen Kausalzusammenhang ausschließen, zählt auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren.
     
    Stellt der Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder ob, ohne dass eine Krankheit vorliegt, zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist.
     
    Zur Klärung des Sachverhaltes erachten wir es für sinnvoll, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise unter Berücksichtigung der dort vorliegenden Unterlagen abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Arbeitsunfähigkeit während Beschäftigungsverbot / Mutterschutzfrist

    Hallo liebes Expertenteam,

    vielen Dank erst einmal für Ihre Rückmeldung. Aus unserer Sicht war dies nicht alleine auf die Schwangerschaft bezogen. Es ging primär darum, wenn die Mitarbeiterin während des Beschäftigungsverbotes / Mutterschutzfrist erkrankt zum Bsp. Bein gebrochen, Erkrankung der Atemwege. Wie verhält es sich diesen Fällen. Wenn die Mitarbeiterin hier krankgeschrieben wird, muss dann das Beschäftigungsverbot oder die Mutterschutzfrist unterbrochen werden und Lohnfortzahlung erfolgen ?

  • 04
    RE: Arbeitsunfähigkeit während Beschäftigungsverbot / Mutterschutzfrist

    Hallo Team HR,
     
    wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, hat der Arzt - sofern das Beschäftigungsverbot nicht die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung darstellt - zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder ob, ohne dass eine Krankheit vorliegt, zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist.
     
    Bei Arbeitsunfähigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen (z. B. Beinbruch, Erkältungskrankheiten), ist davon auszugehen, dass hier die Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nach sich zieht.   
     
    Wie bereits beschrieben, ist es in einem solchen Fall empfehlenswert, den Sachverhalt mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen, was die tatsächliche Ursache für die Arbeitsverhinderung ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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