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  • 01
    Arbeitsnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung

    Ein Soldat im Ruhestand möchte eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Er konnte sich aufgrund seiner besonderen Laufbahngruppe bereits mit 55 Jahren zur Ruhe setzen. Jetzt nimmt er mit 56 Jahren eine versicherungspflichte Beschäftigung auf. Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung endet gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Muss hier der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden oder gibt es hier aufgrund der besonderen Altersgrenzen-Regelung bei Soldaten doch eine Versicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Arbeitsnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung

    Guten Tag,
     
    für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es zunächst grundsätzlich auf das Alter für die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung an. Den Personengruppenschlüssel 119 bekommen Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).
     
    Sobald Anspruch auf eine beamtenrechtliche Altersversorgung (Pension) besteht, liegt Rentenversicherungsfreiheit vor. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall aber seinen Beitragsanteil. Die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist hingegen ausschließlich an die Regelaltersgrenze gekoppelt ( Ab Jahrgang 1948 bis 1963 stufenweise ansteigend bis zum 67. Lebensjahr).
     
    Da Ihr Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat liegt somit Rentenversicherungsfreiheit aufgrund der beamtenrechtlichen Altersversorgung vor, in der Arbeitslosenversicherung besteht aber volle Beitragspflicht. Es ist die Beitragsgruppe „0310“ und die Personengruppe „119“ zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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