Ein Soldat im Ruhestand möchte eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Er konnte sich aufgrund seiner besonderen Laufbahngruppe bereits mit 55 Jahren zur Ruhe setzen. Jetzt nimmt er mit 56 Jahren eine versicherungspflichte Beschäftigung auf. Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung endet gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Muss hier der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden oder gibt es hier aufgrund der besonderen Altersgrenzen-Regelung bei Soldaten doch eine Versicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung?
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