Guten Tag,
unsere Mitarbeiterin ist am 27.06.1959 geboren. Die Beiträge zur RV werden an eine Ärzteversorgung abgeführt, die Befreiung zur DRV liegt vor. Die gesetzliche Regelaltersgrenze ist mit dem 01.09.2025 erreicht. Laut ihrer Ärzteversorgung ist dort die Regelaltersgrenze erst am 01.05.2026 erreicht, d.h. sie bezieht erst dann Regelaltersrente.
Unsere Frage dazu: Sind vom 01.09.2025 bis 30.04.2026 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitnehmer noch abzuführen oder zahlt in dieser Zeit nur noch der Arbeitgeber?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen