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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Arbeitslosenversicherung nach gesetzlicher Regelaltersgrenze

    Guten Tag,

    unsere Mitarbeiterin ist am 27.06.1959 geboren. Die Beiträge zur RV werden an eine Ärzteversorgung abgeführt, die Befreiung zur DRV liegt vor. Die gesetzliche Regelaltersgrenze ist mit dem 01.09.2025 erreicht. Laut ihrer Ärzteversorgung ist dort die Regelaltersgrenze erst am 01.05.2026 erreicht, d.h. sie bezieht erst dann Regelaltersrente.

    Unsere Frage dazu: Sind vom 01.09.2025 bis 30.04.2026 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitnehmer noch abzuführen oder zahlt in dieser Zeit nur noch der Arbeitgeber?

    Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Arbeitslosenversicherung nach gesetzlicher Regelaltersgrenze

    Guten Tag,
     
    die Versorgungsordnungen der verschiedenen Versorgungswerke beinhalten seit der Einführung des „Flexirentengesetzes“ nach unserem Kenntnisstand noch immer zum Teil unterschiedliche Regelungen.
     
    Das SGB III regelt eindeutig im § 28, dass Personen versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersgrenze im Sinne des SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung) vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden.
     
    Für Sie bedeutet es, dass nur der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt mit Vollendung der Regelaltersgrenze am 01.09.2025.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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