Sehr geehrtes Expertenteam,
zum 01.09.2022 wird bei uns ein Bundesfreiwilligendienst abgeleistet. Davor war der BFD bei einem anderen Arbeitgeber im Zeitraum 01.05.22 bis 31.07.22 mit Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 0110 gemeldet. Ist in diesem Fall für die Arbeitslosenversicherung die besondere beitragsrechtliche Regelung mit Berechnung der Beiträge von der Bezugsgröße anzuwenden?
Vielen Dank.