Sehr geehrtes Expertenteam,
kein Arbeitslohn sind die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) i. V. m. § 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. d. ArbMedVV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten.
Der Arbeitgeber gibt allen Beschäftigten die Möglichkeit, an der Vorsorgeuntersuchung Carotisscreening (Halsschlagader). Empfohlen wird es insbesondere für die über 50-jährigen, die es überwiegend auch in Anspruch nehmen. Aber auch jüngere Kolleginnen und Kollegen nutzen das Angebot.
Frage:
1. kein Arbeitslohn, vergleichbar mit der Bildschirmbrille?
2. steuerpflichtiger Arbeitslohn?
3. steuerpflichtiger Arbeitslohn, der ihm Rahmen des Freibetrages für Gesundheitsleistungen bis zu 600 € pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei belassen werden kann (§ 3 Nr. 34 EStG)?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
MfG
Personalabteilung (PA)