Die Arbeitnehmerin ist schwanger und hat mit Wirkung zum 01.01. einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Zuvor bestand ein anderes Beschäftigungsverhältnis.
Sowohl vor als auch während Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses war sie wiederholt arbeitsunfähig, unter anderem vom 27.12. bis 08.01., vom 11.01. bis 20.01. sowie vom 26.01. bis 07.02. Die Tätigkeit im neuen Beschäftigungsverhältnis wurde bislang tatsächlich noch nicht aufgenommen.
Die Arbeitnehmerin befindet sich derzeit noch nicht in der Mutterschutzfrist sondern am Beginn der Schwangerschaft.
Es stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen hat und ob in den ersten vier Wochen des neuen Beschäftigungsverhältnisses ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Unserer Kenntnis nach erfolgt die Anmeldung zur Sozialversicherung mit Beginn der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit oder mit Beginn der Entgeltfortzahlung ab dem 29. Tag. Zu klären ist, ob sich aus dem Mutterschutzgesetz insoweit eine abweichende Regelung ergibt und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab dem 01.01. trotz Arbeitsunfähigkeit zustande kommt?
Es wird geprüft, ob durch den Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden soll. Hätte das Auswirkungen?