Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Arbeitsaufnahme Schwangerschaft

    Die Arbeitnehmerin ist schwanger und hat mit Wirkung zum 01.01. einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Zuvor bestand ein anderes Beschäftigungsverhältnis.


    Sowohl vor als auch während Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses war sie wiederholt arbeitsunfähig, unter anderem vom 27.12. bis 08.01., vom 11.01. bis 20.01. sowie vom 26.01. bis 07.02. Die Tätigkeit im neuen Beschäftigungsverhältnis wurde bislang tatsächlich noch nicht aufgenommen.


    Die Arbeitnehmerin befindet sich derzeit noch nicht in der Mutterschutzfrist sondern am Beginn der Schwangerschaft.


    Es stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen hat und ob in den ersten vier Wochen des neuen Beschäftigungsverhältnisses ein Anspruch auf Krankengeld besteht.


    Unserer Kenntnis nach erfolgt die Anmeldung zur Sozialversicherung mit Beginn der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit oder mit Beginn der Entgeltfortzahlung ab dem 29. Tag. Zu klären ist, ob sich aus dem Mutterschutzgesetz insoweit eine abweichende Regelung ergibt und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab dem 01.01. trotz Arbeitsunfähigkeit zustande kommt?


    Es wird geprüft, ob durch den Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden soll. Hätte das Auswirkungen?

     

  • 02
    RE: Arbeitsaufnahme Schwangerschaft

    Hallo Frau Hassan,
     
    vordergründig ist in Ihrem Fall nach unserem Verständnis zu klären, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Kriterien begründet wird. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu den arbeitsrechtlichen Aspekten Ihrer Fragestellung keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.   
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Sozialversicherungsrechtlich gilt folgendes:
     
    Kann eine Arbeitnehmerin Ihre neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht „antreten“, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Diese verschiebt sich somit entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf  Arbeitsentgelt hat.
     
    Nach Ihren Informationen war die beschäftigte Person zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beschäftigungsaufnahme arbeitsunfähig erkrankt, so dass hier die sogenannte „Wartezeitregelung“ keine Anwendung finden kann.
     
    Da die Mitarbeiterin zwischen den einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten die Beschäftigung bisher nicht aufgenommen hat, ist es für uns nicht nachvollziehbar, wie ohne erbrachte Arbeitsleistung und ohne Arbeitsentgeltsanspruch eine Sozialversicherungspflicht begründet werden soll.  Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankienkasse der betroffenen Mitarbeiterin zu kontaktieren und eine versicherungsrechtliche Stellungnahme anzufordern.
     
    Ein Beschäftigungsverbot kann grundsätzlich zukunftsorientiert erst dann ausgesprochen werden, sofern sozialversicherungsrechtlich ein Beschäftigungsverhältnis besteht und der Arbeitgeber zur Weiterzahlung von Arbeitsentgelt nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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