Expertenforum - Arbeitnehmer zusätzlich selbstständige Tätigkeit

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Arbeitnehmer zusätzlich selbstständige Tätigkeit

    Sehr geehrtes AOK-Expertenteam,


    folgender Sachverhalt liegt vor:


    Es geht um einen angestellten Mitarbeiter (angestellt als Servicekraft/Organisator), der auch gleichzeitig eine selbstständige Tätigkeit als Kosmetiker/Künstler ausführt. Er tritt nun beim Arbeitgeber für eine künstlerische Darbietung auf. Die Frage ist, ob diese Gage als SV-Entgelt abzurechnen ist, oder ob es sich hierbei weiterhin um eine selbstständige Tätigkeit handelt, da es sich um eine andere Art von Leistung handelt; also sozialversicherungsfrei.

    Der Arbeitgeber hat sonst keine Angestellten, die als Künstler auftreten bzw. eine künstlerische Darbietung darstellen.


    Ich bedanke mich für die Rückantwort.


    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. Frau D. Pickenhahn

    Gerd Gebert

    STB

  • 02
    RE: Arbeitnehmer zusätzlich selbstständige Tätigkeit

    Guten Tag,
     
    Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbständig tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine so genannte gemischte Tätigkeit vor, bei der abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.
    Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Beschäftigung und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Von daher wird in aller Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sein, in dessen Rahmen der Beschäftigte seine Arbeitsleistung regelmäßig am selben Betriebsort, für denselben Betriebszweck, unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers erbringt.
     
    Dementsprechend liegt keine selbständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (vgl. Urteil des BSG vom 3. Februar 1994 - 12 RK 18/93 -, USK 9411). Für die Abgrenzung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an; die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat - insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und vertraglichen Vereinbarungen - keine ausschlaggebende Bedeutung
     
    Nach Darstellung Ihres Sachverhaltes gehen wir davon aus, das die künstlerische Darbietung nicht im Zusammenhang mit dem Betriebszweck steht und somit aus unserer Sicht als eigenständige Selbständige Tätigkeit zu werten ist. Zuwendungen des Arbeitgebers für die künstlerische Tätigkeit sind somit kein Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung und nicht in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.